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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Rechtssatz
Eine (echte) Klaglosstellung iSd § 33 Abs. 1 VwGG liegt nur dann vor, wenn eine formelle Aufhebung der beim VwGH angefochtenen Entscheidung vorgenommen wurde (vgl. VwGH (verstärkter Senat) 9.4.1980, 1809/77, VwSlg. 10092 A). Das ist nicht der Fall, wenn durch ein Erkenntis des VwG nicht das in Revision gezogene Teilerkenntnis formell aufgehoben, sondern lediglich materiell derogiert wurde. In solchen Konstellationen ist die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Die Kostenentscheidung ist jedoch mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG (idF BGBl. I Nr. 33/2013), sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/17/0105; VwGH 16.12.2004, 2004/16/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210249.L01Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019