RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2019/21/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs8
FrPolG 2005 §67 Abs1
FrPolG 2005 §67 Abs2
FrPolG 2005 §70 Abs1
FrPolG 2005 §70 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0011 B 16. Mai 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde gegen einen Fremden (hier: mit türkischer Staatsbürgerschaft) ein Aufenthaltsverbot verhängt, obwohl ihm gegenüber nur die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Betracht gekommen wäre (sh. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009), verletzt ihn das für sich betrachtet nicht in Rechten, weil die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende Ausreiseverpflichtung einen weiteren Spielraum lässt als ihn Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bieten (vgl. § 70 Abs. 1 FrPolG 2005 einerseits und § 52 Abs. 8 FrPolG 2005 andererseits).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210248.L01

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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