TE Vwgh Beschluss 2019/10/24 Ra 2019/21/0242

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des V H in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Mai 2019, G314 2217308-1/2E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der 1989 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, hält sich seit September 2014 in Österreich auf. Ihm waren wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligungen als Studierender erteilt worden. Ein diesbezüglich zuletzt gestellter Verlängerungsantrag vom 12. September 2018 wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 21. November 2018 mangels ausreichenden Studienerfolgs rechtskräftig abgewiesen. 2 Am 28. Dezember 2018 beantragte der Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

3 Mit Bescheid vom 11. März 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag des Revisionswerbers gemäß § 55 AsylG 2005 ab. Zugleich erließ es gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte nach § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei, und bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 3. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Begründend führte das BVwG - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - aus, der in einer Wohngemeinschaft lebende unbescholtene Revisionswerber sei alleinstehend und kinderlos. Neben aufrechten Bindungen gegenüber seiner in Österreich lebenden Schwester sowie deren Familie (albanischer Ehemann sowie vier Kinder) habe er in Österreich verschiedene weitere Sozialkontakte geknüpft. Bereits im Herkunftsstaat habe er einen Bachelorabschluss sowie Berufserfahrung in der Gastronomie erworben. In Österreich habe er an der Universität Graz eine Deutschprüfung auf dem Niveau C1 bestanden. Er sei neben dem Studium vorübergehend verschiedenen Berufstätigkeiten nachgegangen und engagiere sich seit Jänner 2019 ehrenamtlich als freiwilliger Mitarbeiter bei der Caritas.

Bei der nach § 9 BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigte das BVwG die genannten Umstände, insbesondere den "gut vier Jahre" andauernden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Allerdings seien dem Revisionswerber nur befristete Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck seines Studiums erteilt worden, sodass er nicht von einer Erlaubnis zu einem dauernden Verbleib in Österreich habe ausgehen dürfen. Ein berücksichtigungswürdiges Familienleben sei zu verneinen. Auch sei es ihm neben verschiedenen Erwerbstätigkeiten nicht gelungen, sein Masterstudium zielgerichtet zu verfolgen. Nunmehr sei er seit mehreren Monaten keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch ein vorgelegter Arbeitsvorvertrag könne die künftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht belegen.

Demgegenüber bestünden starke Bindungen zum Heimatstaat, wo er einen erheblichen Teil seines Lebens verbracht und gearbeitet habe, wo seine Eltern und sein Bruder lebten und er über eine Wohnmöglichkeit im Elternhaus verfüge. Da er gesund und arbeitsfähig sei, über einen tertiären Bildungsabschluss und Berufserfahrung im Herkunftsstaat verfüge, sei von der Möglichkeit einer Reintegration auszugehen. Kontakte zu Bezugspersonen in Österreich könnten durch wechselseitige Besuche sowie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Sein persönliches Interesse an der Fortsetzung des Privatlebens in Österreich habe somit hinter das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzutreten. Sonstige Gründe, die seine Abschiebung unzulässig machten, seien nicht hervorgekommen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen ausreichend geklärten Sachverhalts abgesehen werden können.

6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2019, E 2178/2019, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. 7 Die in der Folge ausgeführte Revision erweist sich als unzulässig.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

9 In dieser Hinsicht bemängelt der Revisionswerber die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung und rügt in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Durchführung der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung. 10 Bei diesen Ausführungen bezieht sich die Revision allerdings nur auf die ohnehin vom BVwG festgestellten und in seine Interessenabwägung einbezogenen Umstände, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, dass das BVwG davon ausgehend zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

11 Unter Berücksichtigung der nicht allzu langen Aufenthaltsdauer, des Fehlens einer familiären Bindung und zuletzt auch einer ausgeprägten beruflichen Integration des Revisionswerbers durfte das BVwG vertretbar sogar vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgehen, der es ihm - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - ausnahmeweise erlaubte, von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber abzusehen (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 8, mwN). 12 Der Revision gelingt es somit nicht, eine für die Lösung des vorliegenden Falles wesentliche grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 24. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210242.L00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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