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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2 idF 2018/I/056Rechtssatz
In § 77 Abs. 7 FrPolG 2005 soll offenbar tatsächlich auf das in § 77 Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 umschriebene gelindere Mittel insgesamt Bezug genommen werden. Mit der Verwendung des Hauptwortes "Hinterlegung" sollte nämlich erkennbar keine Einschränkung auf diesen Vorgang bewirkt werden. Vielmehr sollte damit bei der Umschreibung dieses gelinderen Mittels im Abs. 7 nur die in Abs. 3 Z 3 verwendete Wortfolge "zu hinterlegen" ersetzt werden. Entsprechend der Bestimmung des § 77 Abs. 7 FrPolG 2005 wurde in § 13 FrPolGDV 2005 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Hinterlegung der finanziellen Sicherheiten näher auszugestalten. Andererseits regelt § 77 Abs. 4 FrPolG 2005 in seiner ersten Alternative der Sache nach nur die Konsequenzen einer entgegen der Anordnung nach § 77 Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 nicht vorgenommenen Hinterlegung der Sicherheitsleistung, nämlich die dann gebotene Anordnung von Schubhaft. Wird die finanzielle Leistung anordnungsgemäß hinterlegt, so erfüllt sie ihren Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung freilich nur dann, wenn sie bei einem diesen Zweck vereitelnden Verhalten des Fremden verfällt. Insoweit fehlt aber eine Regelung in § 77 Abs. 4 FrPolG 2005, woraus zu schließen ist, dass die Normierung der Folgen eines dem Zweck der Anordnung eines gelinderen Mittels nach der Z 3 des § 77 Abs. 3 FrPolG 2005 widersprechenden Verhaltens dem Verordnungsgeber überlassen werden sollte und daher die Regelungen über den Verfall der Sicherheitsleistung von der Ermächtigung des § 77 Abs. 7 FrPolG 2005 umfasst sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210216.L02Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019