TE Vwgh Beschluss 2019/10/24 Ra 2019/21/0208

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des M S (auch M R R S), in S, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2019, I409 2178270- 2/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung u.a. (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 3. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 30. Juli 2018 vollinhaltlich abgewiesen. Damit verbunden waren die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie die Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Das BVwG ging in diesem Erkenntnis insbesondere davon aus, dass der unverheiratete Revisionswerber Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben habe und als Chefkoch in einer Pizzeria tätig sei. Durch die Einkünfte daraus könne er seinen Lebensunterhalt finanzieren, auch zahle er Einkommensteuer und Sozialversicherung. Er sei Mitglied der koptisch-orthodoxen Kirche, werde für diese ehrenamtlich tätig und habe verschiedene (näher dargestellte) Sozialkontakte aufgebaut. Ein Familienleben in Österreich sei dagegen zu verneinen.

2 Der in Österreich verbliebene Revisionswerber stellte in der Folge am 3. September 2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dabei machte er (zusammengefasst) eine Intensivierung der Sprachkenntnisse und Sozialkontakte als maßgebliche Änderungen gegenüber der Rückkehrentscheidung vom 30. Juli 2018 geltend.

3 Mit Bescheid vom 29. November 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Es erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung, nunmehr gemäß § 52 Abs. 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig sei, und setzte gemäß § 55 FPG eine Frist von drei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest.

Begründend ging es von einer gegenüber der Sachlage im Zeitpunkt des Erkenntnisses des BVwG vom 30. Juli 2018 nicht wesentlich veränderten Lebenssituation des Revisionswerbers aus. 4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 22. Mai 2019 - gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aussprechend, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei - als unbegründet ab. 5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

7 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber geltend, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung unterlassen habe.

8 Dabei zeigt die Revision aber keine unvertretbare Vorgangsweise des BVwG auf. Denn dass der Revisionswerber Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 besitzt, als "Pizzakoch" berufstätig und damit von staatlichen Leistungen unabhängig ist, durch Unterstützungserklärungen untermauerte Sozialkontakte sowie eine Einbindung in die koptisch-orthodoxe Kirche aufweist, hatte nicht nur bereits das BVwG in seinem Erkenntnis vom 30. Juli 2018, sondern auch das BFA in seinem Bescheid vom 29. November 2018 festgestellt; dies wurde dann auch vom BVwG dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde gelegt. Insoweit lag entgegen der Revisionsansicht kein ungeklärter Sachverhalt vor.

Soweit in der Revision schließlich noch darauf hingewiesen wird, das BVwG hätte sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen müssen, wird übersehen, dass es im vorliegenden Fall nur um eine Änderung der Verhältnisse gegenüber der Rückkehrentscheidung vom 30. Juli 2018 geht. Dass insoweit ein persönlicher Eindruck vom Revisionswerber Relevantes ergeben hätte, ist schon der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29. November 2018 nicht zu entnehmen.

9 Vor diesem Hintergrund ist die erwähnte Rüge des Revisionswerbers nicht geeignet, einen revisiblen Verfahrensfehler aufzuzeigen. Auch die Beurteilung des BVwG, die geltend gemachten "Änderungstatsachen" seien für eine Neubewertung der Abwägung nach § 9 BFA-VG nicht ausreichend, erweist sich als zutreffend. 10 Insgesamt vermag die Revision somit keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210208.L00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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