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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §9Rechtssatz
Die Heirat mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin führt nicht "ex lege umgehend", somit bedingungslos, zu einem hiervon abgeleiteten Aufenthaltsrecht des Fremden, wenn wegen eines aufrechten Aufenthaltsverbots gegen den Fremden indiziert ist, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit weiterhin vorliegt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210199.L02Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019