RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2019/21/0198

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

In Bezug auf die Überprüfung eines Schubhaftbescheides ist es nur Aufgabe des VwG, diesen Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, es ist also zu klären, ob es zum Zeitpunkt der Anordnung aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung zu verhängen (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210198.L03

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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