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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/21/0092 E 26. Juni 2019 RS 1(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Es ist unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung - die Erteilung des Aufenthaltstitels ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). In diesem Zusammenhang kann es von vornherein nicht darauf ankommen, ob die erforderlichen Dokumente innerhalb der von der Behörde dazu eingeräumten Frist vorgelegt wurden, sondern nur darauf, ob diese bis zur Bescheiderlassung präsentiert wurden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210177.L01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020