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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Im Schubhaftverfahren darf einer beim Rechtsvertreter des Fremden hinterlegten "finanziellen Sicherheit" nicht damit die Bedeutung abgesprochen werden, dass "die finanzielle Sicherheitsleistung bei der Behörde zur Sicherstellung des Verfahrens zu hinterlegen ist, und nicht bei der Rechtsvertretung". Die Hinterlegung des zulässigen Betrages (iSd § 13 Abs. 1 der FrPolGDV 2005) bei der Behörde kommt nämlich erst nach Anordnung eines entsprechenden gelinderen Mittels in Betracht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210176.L01Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019