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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §22a Abs1aRechtssatz
Wie nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0032), macht die Verletzung der Verpflichtung nach § 52 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG 2014 nicht schon für sich betrachtet eine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Daran ändert es auch nichts, dass die Verletzung dieser Verpflichtung nunmehr nicht mehr im Wege einer Beschwerde nach § 88 SPG 1991 - Schubhaft unterfällt nicht mehr der Sicherheitsverwaltung (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016) - wahrgenommen werden kann. Denn es bleibt die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, die auch für rechtswidrige Unterlassungen im Rahmen des Vollzugs einer Haft offen steht (vgl. zu Art. 129a B-VG VfGH 30.9.2002, B 423/01).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210148.L03Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019