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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Juli 2019, Zl. VGW- 031/048/6780/2019-7, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: P in H, vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 10/12), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Land Wien hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016). Daher ist der VwGH weder verpflichtet, Zulässigkeitsgründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0115).
5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision heißt es neben allgemeinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wörtlich:
"Gerade Verkehrsunfälle mit Sachschaden stellen ein in der Praxis sehr häufig vorkommendes Delikt dar. Nach Ansicht der revisionswerbenden Partei ist daher bei der Rechtsanwendung - somit auch beim Ausspruch über die Strafe - mit besonderer Sorgfalt und Strenge auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu achten. Vor diesem Hintergrund - Abweichen von den von der dg. Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien - erscheint daher ein korrigierendes Eingreifen dringend geboten. Die dabei zu lösende Rechtsfrage ist nicht nur für gleichgelagerte Fälle im Bereich von Verkehrsunfällen, sondern darüber hinaus aus rechtssystematischen Gründen auch generell im Verwaltungsstrafrecht für eine einheitliche Rechtsanwendung von großer Bedeutung."
6 Mit der bloßen Behauptung, eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichtes widerspreche der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs - angegeben wird, von welcher ständigen Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187).
7 Behauptet die revisionswerbende Partei daher ein "Abweichen von den von der dg. Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien", ohne auch nur zumindest eine nach Datum und Geschäftszahl bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anzuführen, hat sie die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.
8 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 iVm § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020178.L00Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019