RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2018/02/0266

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L70304 Buchmacher Totalisateur Wetten Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §25a Abs2
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z3
VStG §1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
WettenG OÖ 2015 §15 Abs1 Z4
WettenG OÖ 2015 §6
WettenG OÖ 2015 §6 Abs5

Rechtssatz

Anders als etwa die §§ 25a Abs. 2, 57 Abs. 1 Z 3 OÖ BauO 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998 und LGBl. Nr. 34/2013, enthält § 6 Oö. WettenG 2014 keine ausdrückliche Bestimmung, dass Wettterminals erst nach Ablauf der in Abs. 5 dieser Bestimmung genannten Frist aufgestellt oder betrieben werden dürfen und die Strafbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 4 erste Alternative Oö. WettenG 2015 stellt nur auf das Fehlen des Anzeigeverfahrens ab. Wollte man hier für die Annahme eines strafbaren Verhaltens ein abgeschlossenes Anzeigeverfahren verlangen, so würde dadurch zwar formal der Wortlaut der Übertretungsnorm eingeschränkt werden, doch handelt es sich um eine Ausnahmeregelung (arg: ohne Anzeigeverfahren), sodass ein solches Verständnis inhaltlich zu einer Ausweitung der Strafbarkeit führt und über den Wortlaut des Straftatbestandes hinausgeht. Dem steht aber das Verbot einer ausdehnenden Auslegung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände entgegen (vgl. VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0099).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020266.L03

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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