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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §25a Abs2Rechtssatz
Anders als etwa die §§ 25a Abs. 2, 57 Abs. 1 Z 3 OÖ BauO 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998 und LGBl. Nr. 34/2013, enthält § 6 Oö. WettenG 2014 keine ausdrückliche Bestimmung, dass Wettterminals erst nach Ablauf der in Abs. 5 dieser Bestimmung genannten Frist aufgestellt oder betrieben werden dürfen und die Strafbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 4 erste Alternative Oö. WettenG 2015 stellt nur auf das Fehlen des Anzeigeverfahrens ab. Wollte man hier für die Annahme eines strafbaren Verhaltens ein abgeschlossenes Anzeigeverfahren verlangen, so würde dadurch zwar formal der Wortlaut der Übertretungsnorm eingeschränkt werden, doch handelt es sich um eine Ausnahmeregelung (arg: ohne Anzeigeverfahren), sodass ein solches Verständnis inhaltlich zu einer Ausweitung der Strafbarkeit führt und über den Wortlaut des Straftatbestandes hinausgeht. Dem steht aber das Verbot einer ausdehnenden Auslegung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände entgegen (vgl. VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0099).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020266.L03Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019