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L70304 Buchmacher Totalisateur Wetten OberösterreichNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach § 15 Abs. 3 Oö. WettenG 2015 kann der Verfall (auch) unabhängig von der Bestrafung ausgesprochen werden, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Oö. WettenG 2015 festgelegt ist ("die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt, betrieben oder verwendet werden") und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt. Damit kann aber beim Verfall nach § 15 Abs. 3 Oö. legcit. nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020266.L01Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019