RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2018/02/0266

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

L70304 Buchmacher Totalisateur Wetten Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VStG §17
VStG §24
VStG §39 Abs1
VwGVG 2014 §38
WettenG OÖ 2015 §15 Abs3

Rechtssatz

Nach § 15 Abs. 3 Oö. WettenG 2015 kann der Verfall (auch) unabhängig von der Bestrafung ausgesprochen werden, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Oö. WettenG 2015 festgelegt ist ("die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt, betrieben oder verwendet werden") und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt. Damit kann aber beim Verfall nach § 15 Abs. 3 Oö. legcit. nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020266.L01

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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