TE Vwgh Beschluss 2019/10/29 Ro 2017/11/0015

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Veröffentlicht am 29.10.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Dr. K B in G, vertreten durch Dr. Günter Folk, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. April 2017, Zl. LVwG 41.11-3255/2016-13, betreffend § 59 Abs. 3 Z 2 Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 10. Februar 2016 wurde gemäß § 59 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG 1998 festgestellt, dass die Revisionswerberin zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in die Ärzteliste am 25. November 2008 nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) verfügt habe.

Das Landesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis die Beschwerde der Revisionswerberin ab und sprach unter einem aus, dass die Revision zulässig sei. Begründend führte es im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass die gesundheitliche Eignung der Revisionswerberin, den ärztlichen Beruf auszuüben, zum Zeitpunkt der Eintragung in die Ärzteliste am 25. November 2008 nicht bestanden habe, da sie nicht die erforderliche psychische Stabilität für die Ausübung des Arztberufes aufgewiesen habe. Die Revision sei zulässig, weil es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dazu gebe, "ob bei der (Revisionswerberin) grundsätzlich die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Arztberufes bestand".

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011, mwN).

4 Die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision erschöpft sich in einer einzelfallbezogenen, auf die Person der Revisionswerberin abstellenden Frage, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (vgl. etwa VwGH 2.10.2018, Ra 2018/01/0403, mwN).

5 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht - wie im Revisionsfall - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt. In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. abermals VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011, mwN). 6 Die Revision enthält zwar Ausführungen zu den Revisionsgründen, aber keine (gesonderten) Ausführungen, weshalb im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll. Daher ist gegenständlich die Zulässigkeitsvoraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt. 7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110015.J00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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