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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des U B, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2019, W226 1411488-3/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber brachte gegen das gegenständlich angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2019 bereits eine außerordentliche Revision ein, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2019, Ra 2019/20/0249-7, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen wurde.
2 Mit Schriftsatz vom 13. September 2019 wurde erneut Revision gegen das oben genannte Erkenntnis erhoben.
3 Durch die Erhebung der zu hg. Ra 2019/20/0249 protokollierten außerordentlichen Revision hat der Revisionswerber sein Revisionsrecht verbraucht, sodass die gegenständliche, später eingelangte außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 25.5.2016, Ra 2016/18/0090; 20.10.2016, Ra 2016/20/0257).
Wien, am 29. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190441.L00Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019