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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob einer revisionswerbenden Partei bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479, mwN). Gegenständlich ist daher insbesondere der Umstand miteinzubeziehen, dass es sich bei der Revisionswerberin um eine im Entscheidungszeitpunkt des BVwG schwangere Frau, sohin um eine besonders vulnerable und schutzbedürftige Person im Sinne des Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU ("Aufnahmerichtlinie") handelt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180187.L02Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019