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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Rechtssatz
Wenn die Revision vermeint, der Revisionswerberin hätte gemäß § 34 AsylG 2005 Asyl zuerkannt werden müssen, da sie mit einem Asylberechtigten verheiratet sei, ist ihr zu entgegnen, dass einerseits die in Wien nach islamischem Ritus geschlossene Ehe die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung nicht erfüllt und sohin nach österreichischem Recht nicht gültig ist (vgl. VwGH 7.5.2019, Ra 2019/20/0144, mwN), und andererseits von der Definition des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 Ehegatten nur erfasst sind, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180187.L01Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019