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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Februar 2017, VGW-111/067/4508/2016/E-36, VGW- 111/V/067/5146/2016/E, VGW-111/V/067/5147/2016/E, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 22. Bezirk; mitbeteiligte Parteien: 1. K S in W, 2. M W in W, vertreten durch Dr. Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 6a, und 3. M E in W; weitere Partei:
Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung vom 28. Februar 2013 (mit welchem für das näher bezeichnete anhängige Bauvorhaben, nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zugrunde liegenden Pläne, eine Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Abs. 1 lit. f BO für zulässig erklärt worden war) und gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 13. März 2013 (mit welchem der Bauwerberin unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bauausschusses vom 28. Februar 2013 die beantragte baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zubaus erteilt worden war) statt und hob diese beiden Bescheide auf. Gleichzeitig sprach es aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht damit, dass hg. Rechtsprechung zur geänderten Beschlussfassung des Bauausschusses einer Bezirksvertretung in anhängigen Bewilligungsverfahren fehle. 5 Auch in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision werden nur Argumente gegen die Aufhebung des Bescheides des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung vom 28. Februar 2013 vorgebracht, hinsichtlich dessen die revisionswerbende Partei nicht vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde ist (vgl. zur Revisionsbefugnis Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG sowie VwGH 31.7.2017, Ra 2017/05/0206), nicht aber solche betreffend den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 13. März 2013. In der Revision wird somit keine im vorliegenden Revisionsverfahren relevante Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
6 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 5. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017050008.J00Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019