Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
AVG §8Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/06/0052Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage, ob die von Voreigentümern eines Grundstückes erteilte Zustimmung zur Bauabstandsnachsicht auch ihre Rechtsnachfolger im Eigentum binde, ist auf den klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 lit. a Vlbg BauG 2001 hinzuweisen, wonach die Zustimmung des betroffenen Nachbarn ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich ist. Dafür, dass sich an dieser Unwiderruflichkeit im Falle einer Rechtsnachfolge etwas ändern sollte, gibt es weder in der Bestimmung selbst noch in den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte (vgl. dazu die erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung LGBl. Nr. 52/2001 und zu den Novellen zum BauG LGBl. Nr. 44/2007 sowie LGBl. Nr. 32/2009). Auch die hg. Rechtsprechung betont die Projektbezogenheit der Abstandsnachsicht (vgl. VwGH 23.6.2010, 2010/06/0090, mwN). Am konkreten Projekt, zu welchem die Abstandsnachsicht erteilt wurde, ändert sich durch die Rechtsnachfolge jedoch nichts.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060051.L03Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019