RS Vwgh 2019/11/5 Ra 2018/06/0051

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Veröffentlicht am 05.11.2019
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Vlbg 2001 §7 Abs1 lita
BauRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/06/0052

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage, ob die von Voreigentümern eines Grundstückes erteilte Zustimmung zur Bauabstandsnachsicht auch ihre Rechtsnachfolger im Eigentum binde, ist auf den klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 lit. a Vlbg BauG 2001 hinzuweisen, wonach die Zustimmung des betroffenen Nachbarn ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich ist. Dafür, dass sich an dieser Unwiderruflichkeit im Falle einer Rechtsnachfolge etwas ändern sollte, gibt es weder in der Bestimmung selbst noch in den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte (vgl. dazu die erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung LGBl. Nr. 52/2001 und zu den Novellen zum BauG LGBl. Nr. 44/2007 sowie LGBl. Nr. 32/2009). Auch die hg. Rechtsprechung betont die Projektbezogenheit der Abstandsnachsicht (vgl. VwGH 23.6.2010, 2010/06/0090, mwN). Am konkreten Projekt, zu welchem die Abstandsnachsicht erteilt wurde, ändert sich durch die Rechtsnachfolge jedoch nichts.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060051.L03

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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