TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/30 95/20/0701

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des TK, geboren am 26. April 1965, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. September 1995, Zl. 4.330.522/10-III/13/95, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Pakistans, reiste am 8. Jänner 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte in einer vor der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit ihm aufgenommene Niederschrift am selben Tag Asyl. Am 17. Februar 1993 wurde er vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien zu diesem Antrag einvernommen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 1993 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien den Asylantrag des Beschwerdeführers unter Anwendung des Asylgesetzes 1991 ab. Den diese Entscheidung bestätigenden Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 17. November 1993 hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/19/0030, mit der Begründung, das Asylgesetz 1991 und der darin enthaltene Ausschließungsgrund der Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden gewesen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Mit Schreiben vom 31. August 1995 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, seine Partei - die Pakistan People's Party (PPP) - sei aus den Parlamentswahlen vom 5. Oktober 1993 als stärkste Partei hervorgegangen und stelle nun die Premierministerin, weshalb im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht mit seiner politischen Verfolgung oder einer diskriminierenden Versagung staatlichen Schutzes gegen Übergriffe Privater zu rechnen sei.

Zu diesem Vorhalt nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 1995 - unter gleichzeitiger Vorlage von Urkunden - Stellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 22. Februar 1993 ab. Sie stellte fest, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126, und begründete dies im wesentlichen wie folgt:

Der Beschwerdeführer habe bei seinen erstinstanzlichen Befragungen behauptet, in seinem Heimatland (vor seiner Ausreise am 17. November 1991) als aktives Mitglied der PPP von Mitgliedern der Moslem-Liga verfolgt worden zu sein. Seine diesbezüglichen Angaben seien jedoch sehr widersprüchlich gewesen. Er habe vor der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See zu Protokoll gegeben, man habe die Hühner seiner Hühnerfarm vergiftet und ihn selbst wiederholt zusammengeschlagen, während er bei seiner späteren Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien angegeben habe, seine Hühnerfarm sei (in zeitlichem Zusammenhang mit einem Wahlkampf von 1987) angezündet und er selbst sei verbal bedroht worden. Das Vorbringen sei daher unglaubwürdig, doch würde es sich bei der behaupteten Verfolgung durch Mitglieder einer gegnerischen Partei auch nicht um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung handeln, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan habe, daß ihm staatlicher Schutz a priori verweigert worden wäre.

Bei seiner Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion habe der Beschwerdeführer weiters behauptet, er sei unmittelbar vor seiner Ausreise zu Unrecht eines am 28. Oktober 1991 begangenen Mordes an einem Mitglied der Moslem-Liga verdächtigt worden, wobei sich dieser Verdacht darauf gegründet habe, daß der Beschwerdeführer im gleichen Viertel wie der Ermordete gewohnt habe. Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge geflüchtet, nachdem er erfahren habe, daß die Polizei ihn bei seinem Onkel gesucht habe und ihn verhaften wolle. Er habe weiter angegeben, die Polizei sei in Pakistan bestechlich und er vermute, man habe ihm Angst machen wollen, damit er seine Tätigkeit für die PPP (die nach den Angaben des Beschwerdeführers darin bestanden habe, zu plakatieren, Werbematerial zu verteilen und Versammlungen bekannt zu geben) aufgebe. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, Angst zu haben, daß er im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan möglicherweise von den Angehörigen der Moslem-Liga umgebracht werden könnte. Auch diese Ausführungen seien unglaubwürdig, weil der Umstand, daß der Beschwerdeführer im gleichen Stadtviertel wie der Ermordete gelebt habe, "kein ausreichendes Verdachtsmoment" gegen ihn darstelle, und es auch "kaum einer logischen Vorgangsweise" entspreche, daß die Polizei - wie der Beschwerdeführer behauptet habe - seinem Onkel die beabsichtigte Festnahme des Beschwerdeführers angekündigt habe. Davon abgesehen handle es sich um einen rein strafrechtlichen Vorwurf, gegen den sich der Beschwerdeführer "wie jeder Staatsbürger in jedem anderen Staat" auch dann in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zur Wehr zu setzen gehabt hätte, wenn die Vorwürfe zu Unrecht erhoben worden sein sollten. Daß die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anschuldigung "bzw." ein gegen ihn "erlassener Haftbefehl" sich auf die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers gründe, sei angesichts der "subalternen politischen Tätigkeit" des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

Schließlich sei dem Beschwerdeführer aber auch vorgehalten worden, daß die PPP aus den Parlamentswahlen im Oktober 1993 als stärkste Partei hervorgegangen sei und die Premierministerin stelle, weshalb er im Falle seiner Rückkehr nicht mit politischer Verfolgung oder diskriminierender Versagung des Schutzes gegen Übergriffe Privater zu rechnen habe. Aus der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem Vorhalt sei "nichts Neues hervorgekommen". Der Beschwerdeführer habe insbesondere keine konkreten Angaben darüber machen können, warum er als Mitglied der nunmehrigen Regierungspartei im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungen zu rechnen habe. Seine Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall - in Bindung an die im Vorerkenntnis näher begründete Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes - das Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968 (im folgenden: AsylG 1968), angewendet, weshalb der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, außer Kraft getreten und nicht gemäß dem dritten Absatz dieser Bestimmung vorzugehen ist.

Der im Kopf und im Spruch ("Ihre Berufung dagegen") des angefochtenen Bescheides sowie in der Darstellung des Verfahrensganges vertretenen Ansicht der belangten Behörde, im erstinstanzlichen Bescheid sei festgestellt worden, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne des AsylG 1968, kann nicht gefolgt werden. Der erstinstanzliche Bescheid unterstellte den Sachverhalt dem Asylgesetz 1991 und wies den Asylantrag mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei in Ungarn und in Rumänien vor Verfolgung sicher gewesen. Die belangte Behörde hat sich aber nicht mit der Abweisung der Berufung begnügt und damit auf den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen, sondern im Spruch ihres Bescheides selbst die Feststellung getroffen, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne des AsylG 1968. Daß die belangte Behörde nicht zusätzlich zu dieser Feststellung auch eine Entscheidung nach § 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 3 des Asylgesetzes 1991 fällen wollte, geht aus dem Bescheid klar hervor. Die Aktenwidrigkeit der Behauptung, die erst von der belangten Behörde getroffene Feststellung sei schon Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen, führt daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Nach § 1 AsylG 1968 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974) ist ein Fremder Flüchtling, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (im folgenden: FlKonv), erfüllt, und bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Behauptungen des Beschwerdeführers über die Angriffe von Angehörigen der Moslem-Liga auf seine Person und sein Vermögen wegen der Widersprüchlichkeit dieser Angaben keinen Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, in bezug auf die Frage, ob er zusammengeschlagen oder mündlich bedroht worden sei, sei es für ihn nicht einsichtig, warum die belangte Behörde sich so sehr an Worte klammere, wenn sie doch wisse, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Was die Angriffe auf die Hühnerfarm anlange, so entsprächen beide Darstellungen - Vergiftung der Hühner und Brandanschlag auf die Hühnerfarm - der Wahrheit. Es handle sich um "mehrere voneinander unabhängige Ereignisse". Mit diesen Ausführungen, auf deren Vereinbarkeit mit den Einzelheiten in den jeweils unter Mitwirkung eines Dolmetschers zustande gekommenen Niederschriften hier nicht näher einzugehen ist, wird jedenfalls keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgezeigt, die vom Verwaltungsgerichtshof in Ausübung seiner Kontrollbefugnis (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 326 ff, wiedergegebene Rechtsprechung) aufzugreifen wäre.

Nur im Zusammenhang mit der Zusatzbegründung der belangten Behörde, hinsichtlich der - als unglaubwürdig erachteten - Angriffe auf die Person und das Vermögen des Beschwerdeführers fehle es auch an glaubhaften Ausführungen über eine Verweigerung staatlichen Schutzes, rügt der Beschwerdeführer, auf die von ihm (kurz vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides) vorgelegten Unterlagen sei "im gesamten Verfahren sowie" im Berufungsbescheid nicht eingegangen worden. Ausführungen über die Aussteller und den Inhalt dieser Urkunden enthält die Beschwerde nur insoweit, als behauptet wird, sie stellten einen Beweis dafür dar, daß der Beschwerdeführer "von der Justiz gesucht" werde, weil man ihm "als Mitglied der PPP einen Mord anhängen wollte".

Diese Verfahrensrüge, auf die im Zusammenhang mit der bloß hypothetischen Frage, ob ohnehin nicht festgestellte Angriffe von Mitgliedern einer gegnerischen Partei dem Staat zurechenbar wären, nicht mehr einzugehen ist, betrifft auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vor seiner Verhaftung wegen eines gegen ihn erhobenen Mordverdachtes geflohen.

Die belangte Behörde hat diese Behauptung nicht schon deshalb als unglaubwürdig abgetan, weil sie in der Niederschrift vom 8. Jänner 1992, in der sich der Beschwerdeführer nur auf die Vergiftung seiner Hühner und Angriffe von Anhängern der Moslem-Liga auf seine Person berufen und angegeben hatte, er habe deshalb sein Land verlassen, noch völlig gefehlt hatte und auch bei der Vernehmung vor der Sicherheitsdirektion erst erhoben wurde, nachdem dem Beschwerdeführer Widersprüche in seiner die Vernichtung der Hühnerfarm durch einen Brandanschlag betreffenden Darstellung vorgehalten worden waren. Auch darauf, daß in einer der beiden (englischsprachigen) Urkunden, die der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 19. September 1995 vorlegte, offenbar von einer bereits erfolgten Verhaftung und Freilassung des Beschwerdeführers die Rede ist ("has since been released on bail"), während sich der Beschwerdeführer seinen Angaben vor der Sicherheitsdirektion zufolge schon der ihm drohenden Verhaftung durch die Flucht entzogen haben will, wird im angefochtenen Bescheid nicht Bezug genommen. Statt dessen wird nur einerseits ausgeführt, die Behauptung einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen Mordes sei als solche unglaubwürdig, und andererseits auf der Grundlage der wohl nur hypothetisch gemeinten Annahme, gegen den Beschwerdeführer sei eine derartige Anschuldigung erhoben bzw. ein Haftbefehl (um einen solchen soll es sich bei der schon zitierten Urkunde handeln) erlassen worden, beweiswürdigend dargelegt, eine politische Motivation der Strafverfolgung sei - für den Fall, daß der Vorwurf zu Unrecht erhoben worden sei - nicht glaubhaft, weil für die belangte Behörde aufgrund der "subalternen politischen Tätigkeit" des Beschwerdeführers kein schlüssiges Verfolgungsmotiv erkennbar sei.

Der ersten dieser Argumentationslinien steht - unter dem Gesichtspunkt der vom Verwaltungsgerichtshof auszuübenden Kontrolle, ob die Behörde alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. Hauer/Leukauf, a.a.O., 328) - entgegen, daß sie eine Auseinandersetzung mit der Beweiskraft der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden erfordert hätte. Die zweite Argumentationslinie weist Bezüge zu dem vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als unschlüssig erachteten Gedankenmodell eines "rationalen Kosten-Nutzen-Kalküls" staatlicher Verfolgung auf (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0198, und vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/20/0551) und scheint auch mit der ersten der beiden Argumentationslinien insoweit verquickt zu sein, als offenbar entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, die Strafverfolgung solle sich gar nicht auf einen wirklichen Verdacht, sondern von vornherein nur auf die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers gegründet haben.

Für den Beschwerdeführer ist aus diesen Mängeln der Bescheidbegründung im Ergebnis aber nichts zu gewinnen. Die mangelnde Schlüssigkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Gesichtspunkte zur Erschütterung seiner Glaubwürdigkeit in bezug auf dieses Verfahrensthema ändert nämlich nichts daran, daß die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Thema auch bei Hintanstellung allfälliger Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit nicht ausreichen, um als Behauptung wohlbegründeter Furcht im Sinne der FlKonv gewertet zu werden. Die entscheidende Stelle in der Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien lautet wie folgt:

"Ich wohne in dem Viertel, in welchem der Ermordete lebte. Deshalb stand ich unter Verdacht. Außerdem ist die Polizei in Pakistan so bestechlich und glaube ich, daß man mir Angst machen will daß ich mich nicht mehr für die PPP betätige."

Dem fügte der Beschwerdeführer - über Vorhalt der Unglaubwürdigkeit eines "solchen Aufwandes" und des behaupteten Verdachtsgrundes - nur mehr hinzu, es sei aber so gewesen und sein Anwalt habe ihm "geraten, vorläufig nicht nach Pakistan zurückzukehren". Auch die Berufung und die Stellungnahme vom 19. September 1995 enthielten nicht die Behauptung, es sei mit der ungerechtfertigten Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein pakistanisches Gericht oder mit anderen die Intensität einer Verfolgung im Sinne der FlKonv erreichenden und durch die Zwecke der Strafverfolgung und der Aufklärung des nach den Angaben des Beschwerdeführers gegen ihn bestehenden Verdachtes nicht mehr gerechtfertigten Maßnahmen zu rechnen gewesen. Trotz des Vorhaltes der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben hat der Beschwerdeführer diese im Verwaltungsverfahren auch nicht in einer Weise konkretisiert, die erkennen ließe, bei seiner Annahme, "man" habe ihm "Angst machen" wollen, habe es sich nicht nur um eine bloße Vermutung gehandelt. Das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen zu diesem behaupteten Fluchtgrund reicht daher unabhängig von seiner Glaubwürdigkeit nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu indizieren.

Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die belangte Behörde zu den Auswirkungen des Regierungswechsels in Pakistan - unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei bis dahin Flüchtling im Sinne der FlKonv gewesen - ausreichende Feststellungen getroffen hat, bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995200701.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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