Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1Beachte
Rechtssatz
Im Verfahren nach § 50a BDG 1979 ist nicht nur eine Einschränkung des Antrags durch einen späteren Beginn im Rechtsmittelverfahren zulässig, sondern ist auch eine Modifikation des Begehrens im Sinn eines späteren Beginns bei gleicher Dauer noch in der Sache des Rechtsmittelverfahrens gelegen (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0104; sowie zur Möglichkeit einer derartigen Modifikation erst vor dem VwG auch nach gänzlichem Ablauf der im ursprünglichen Antrag enthaltenen Herabsetzungsfrist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0076; VwGH 12.5.2010, 2009/12/0081). Den Bedenken des VwG, dass bei einer Modifikation des Antrags über den zunächst begehrten Zeitraum hinaus das VwG über diesen erstmals entscheiden würde, ist zu erwidern, dass im gegenteiligen Fall ein infolge verzögerter Bearbeitung durch das VwG eingetretener Fristablauf einen effektiven Rechtsschutz unterlaufen würde. Gerade in einer Sache wie der vorliegenden ist dem Rechtsschutzgedanken durch Verfahrensbeschleunigung besonders Rechnung zu tragen (siehe VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0076).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019120001.J06Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021