Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §863Beachte
Rechtssatz
Die ohne nähere Klarstellung getätigte Annahme einer konkludenten Zurückziehung eines Antrags durch die Erhebung abweichender Begehren ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei unmissverständlich Gegenteiliges erklärt und ausdrücklich an ihrem ursprünglichen Antrag (mag über diesen auch nicht mehr positiv entschieden werden können) festhält. In diesem Fall bleibt auch der aufrechterhaltene Antrag Gegenstand des Verfahrens. Weder ist eine Partei verpflichtet, ihren Antrag entsprechend den materiell-rechtlichen Vorstellungen der Behörde (oder des VwG) abzuändern, noch einen als inhaltlich genehmigungsfähig erachteten Antrag zu stellen (vgl. VwGH 27.10.1999, 98/09/0318).
Schlagworte
Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019120001.J05Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021