RS Vwgh 2019/11/6 Ro 2019/12/0001

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §863
AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs8
AVG §37
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/12/0003 E 10.04.2020

Rechtssatz

Die ohne nähere Klarstellung getätigte Annahme einer konkludenten Zurückziehung eines Antrags durch die Erhebung abweichender Begehren ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei unmissverständlich Gegenteiliges erklärt und ausdrücklich an ihrem ursprünglichen Antrag (mag über diesen auch nicht mehr positiv entschieden werden können) festhält. In diesem Fall bleibt auch der aufrechterhaltene Antrag Gegenstand des Verfahrens. Weder ist eine Partei verpflichtet, ihren Antrag entsprechend den materiell-rechtlichen Vorstellungen der Behörde (oder des VwG) abzuändern, noch einen als inhaltlich genehmigungsfähig erachteten Antrag zu stellen (vgl. VwGH 27.10.1999, 98/09/0318).

Schlagworte

Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019120001.J05

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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