RS Vwgh 2019/11/6 Ro 2019/12/0001

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §56
BDG 1979 §50a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/12/0003 E 10.04.2020

Rechtssatz

Es ist der Judikatur des VwGH nicht zu entnehmen, dass über einen Antrag, dessen Zeitraum bereits abgelaufen ist, nicht mehr entschieden werden dürfte. Zwar ist die rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter Normaldienst geleistet hat, unzulässig. Dies bedeutet jedoch nur, dass über einen solchen Antrag nicht mehr positiv entschieden werden kann. Hält der Beamte auch nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Modifikation sein diesbezügliches Begehren aufrecht, so wäre dieses Begehren abzuweisen (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0076). Dies gilt für einen ursprünglich gestellten und weiterhin aufrecht erhaltenen Antrag auch dann, wenn der Beamte neben diesem Begehren auch hilfsweise andere Zeiträume, für welche die Herabsetzung beantragt wird, nennt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019120001.J03

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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