RS Vwgh 2019/11/6 Ro 2019/12/0001

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
BDG 1979 §50a Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/12/0003 E 10.04.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0076 E 30. Mai 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Antrag gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 ist in Ansehung des Zeitraums, für den die Herabsetzung begehrt wird, unteilbar. Die Dienstbehörde ist nicht berechtigt, die Begehr der Herabsetzung nur für Teile des beantragten Gesamtzeitraums zu bewilligen (vgl. E 13. März 2009, 2007/12/0092). Diese Aussage versteht sich vorbehaltlich der Zulässigkeit einer diesbezüglichen Modifizierung des Zeitraums durch den Beamten (vgl. E 12. Mai 2010, 2009/12/0062). Eine solche Modifizierung ist bis zur Erlassung der vom VwGH zu prüfenden Entscheidung des VwG möglich (vgl. B 1. Juli 2015, Ra 2015/12/0024).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019120001.J02

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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