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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/12/0076 E 30. Mai 2017 RS 2Stammrechtssatz
Ein Antrag gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 ist in Ansehung des Zeitraums, für den die Herabsetzung begehrt wird, unteilbar. Die Dienstbehörde ist nicht berechtigt, die Begehr der Herabsetzung nur für Teile des beantragten Gesamtzeitraums zu bewilligen (vgl. E 13. März 2009, 2007/12/0092). Diese Aussage versteht sich vorbehaltlich der Zulässigkeit einer diesbezüglichen Modifizierung des Zeitraums durch den Beamten (vgl. E 12. Mai 2010, 2009/12/0062). Eine solche Modifizierung ist bis zur Erlassung der vom VwGH zu prüfenden Entscheidung des VwG möglich (vgl. B 1. Juli 2015, Ra 2015/12/0024).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019120001.J02Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021