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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Der Ausspruch der Behörde über das Besoldungsdienstalter der Bediensteten, nämlich betreffend das Ausmaß der gemäß § 12 GehG 1956 anzurechnenden Vordienstzeiten, ist als solcher nicht teilbar und kann als notwendige Einheit nicht hinsichtlich eines damit erworbenen Anspruches auf Beibehaltung zumindest der darin ausgesprochenen besoldungsrechtlichen Stellung in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 28.9.1993, 92/12/0184). Aus Anlass der gegen den Bescheid der Dienstbehörde erhobenen Beschwerde der Bediensteten hatte das VwG daher - ungeachtet der bereits durch die Behörde angerechneten Zeiten - sämtliche in Betracht kommenden Vordienstzeiten im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu beurteilen. Trotz des durch die Bedienstete "eingeschränkt" formulierten Anfechtungsgegenstandes erwuchsen die von der Behörde dem Besoldungsdienstalter der Bediensteten vorangestellten Zeiten nicht in Teilrechtskraft.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungBesondere RechtsgebieteTrennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120045.L02Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020