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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Dr. H H in I, vertreten durch Dr. Kurt Bayr und Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13. März 2019, Zl. LVwG- 2018/37/2380-3, betreffend Treuegeld nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der am 20. Februar 1960 geborene Revisionswerber stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Wirkung vom 1. Oktober 2017, die wegen einjähriger Abwesenheit vom Dienst und Dienstunfähigkeit erfolgte, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck (vgl. zum diesbezüglichen Ruhestandsversetzungsverfahren VwGH 27.5.2019, Ra 2019/12/0023). 2 Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 beantragte der Revisionswerber gestützt auf § 26 Abs. 1 lit. g Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG), LGBl. Nr. 44, in Verbindung mit § 7a der Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck (NGVO) die Auszahlung von Treuegeld. 3 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30. Juli 2018 wurde dieser Antrag gemäß § 26 IGBG in Verbindung mit § 7a NGVO in der Fassung des Beschlusses vom 23. März 2017 als unbegründet abgewiesen.
4 Begründend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dem Revisionswerber gebühre kein Treuegeld, weil er mit (Ablauf des) 30. September 2017 im 57. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienst ausgeschieden sei. Mit Art. I des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Oktober 1996 sei § 7a NGVO (Treuegeldregelung) aufgehoben worden, soweit in Art. II des genannten Beschlusses nicht anderes bestimmt worden sei. Art. II Abs. 2 dieses Beschlusses sehe vor, dass außer im Todesfalle lediglich denjenigen Beamten das Treuegeld gebühre, die nach § 45 Abs. 1 lit. b (wenn der Beamte das 60. Lebensjahr überschritten hatte) oder § 45 Abs. 4 IGBG (mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat) in der Fassung LGBl. Nr. 64/2001 aus dem Dienststand ausgeschieden seien. 5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, die nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 9. Oktober 2018 über Vorlageantrag mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Die (die Beschwerde ebenfalls abweisende) Beschwerdevorentscheidung bestätigte das Gericht mit der Maßgabe, dass die Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes, nämlich der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30. Juli 2018, in den Spruch der Beschwerdevorentscheidung aufzunehmen sei. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Landesverwaltungsgericht Tirol für nicht zulässig.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Gericht aus, nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. II des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Oktober 1996 gebühre ein Treuegeld im Sinn des § 7a NGVO nur bei Ausscheiden aus dem Dienststand gemäß § 45 Abs. 1 lit. b oder § 45 Abs. 4 IGBG. Art. II Abs. 2 lit. a des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Oktober 1996 verknüpfe somit die Gewährung des Treuegeldes im Sinn des § 7a NGVO mit den Tatbeständen des § 45 Abs. 1 lit. b IGBG und § 45 Abs. 4 IGBG. Auch wenn § 45 IGBG mittlerweile aufgehoben worden sei, sei Beamten, die am 1. Juli 1996 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck gestanden seien, ein Treuegeld gemäß § 7a NGVO nur bei Ausscheiden aus dem Dienststand gemäß § 45 Abs. 1 lit. b oder § 45 Abs. 4 IGBG zu gewähren. § 45 Abs. 1 lit. b und § 45 Abs. 4 IGBG seien daher im Geltungsbereich des Art. II Abs. 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Oktober 1996 weiterhin anzuwenden. Treuegeld gebühre gemäß Art. II Abs. 2 lit. a des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Oktober 1996 folglich nur jenen Beamten, die bei Ausscheiden aus dem Dienststand das 60. Lebensjahr überschritten hätten (§ 45 Abs. 1 lit. b IGBG) oder mit Ablauf jenes Jahres in den dauernden Ruhestand träten, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hätten (§ 45 Abs. 4 IGBG).
Die Auffassung des Revisionswerbers, § 45 Abs. 1 lit. b IGBG sei im Anwendungsbereich des Art. II Abs. 2 lit. a des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Oktober 1996 dahin auszulegen, dass ein Treuegeld unabhängig vom Alter des Beamten bei dessen Ausscheiden aus dem Dienststand zu gewähren sei, lasse sich anhand der zitierten Vorschriften nicht begründen.
Der am 1. Juli 1988 in ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Landeshauptstadt Innsbruck eingetretene Revisionswerber sei mit Ablauf des Monats September 2017 und damit im 57. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt worden. Es gebühre ihm daher gemäß Art. II Abs. 2 lit. a des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Oktober 1996 kein Treuegeld.
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Gericht unter Hinweis auf das ausschließliche Vorliegen von Rechtsfragen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben; hilfsweise möge der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden.
8 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision aus, das Landesverwaltungsgericht habe eine Verordnungsbestimmung zur Anwendung gebracht, die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers keine gesetzliche Grundlage mehr gehabt habe. 9 Zudem sei das Gericht von der "Wesenskerntheorie" abgewichen, weil es trotz Erfüllung der besoldungsrechtlichen Tatbestandserfordernisse den Anspruch des Revisionswerbers auf Treuegeld verneint habe.
10 Im verwaltungsbehördlichen Verfahren sei dem Revisionswerber kein Parteiengehör eingeräumt worden. Das Gericht habe keine mündliche Verhandlung zur Sanierung dieses Verfahrensfehlers durchgeführt. Eine mündliche Verhandlung sei auch in Fällen geboten, in denen komplexere Rechtsfragen zu erörtern seien. Fallbezogen reiche die Lösung der Rechtsfrage sogar in die "Verfassungssphäre" hinein. Da das Gericht die Beschwerde abgewiesen habe, lägen zudem die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 2 VwGVG nicht vor.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht geltend gemacht:
11 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 14 § 26 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG), LGBL. Nr. 44, lautet auszugsweise:
"§ 26
Nebengebühren
(1) Nebengebühren sind:
...
g) Treuegeld.
(2) Die Regelung über die Voraussetzungen der Zuerkennung und über die Höhe der Nebengebühren hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist auf die Grundsätze der Vorschriften für Landesbeamte Bedacht zu nehmen."
15 § 45 IGBG hatte in der Fassung LGBl. Nr. 25/1988
auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 45
Versetzung und Übertritt in den dauernden Ruhestand
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er
a) dienstunfähig wird und die Erlangung seiner Dienstfähigkeit nicht mehr zu erwarten ist oder
b) das 60. Lebensjahr überschritten hat.
...
(4) Der Beamte tritt in den dauernden Ruhestand mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat."
16 Durch die Novelle LGB1. Nr. 3/2003 wurde § 45 IGBG aufgehoben. § 43 IGBG in der Fassung dieser Novelle lautet:
"§ 43
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand,
Wiederaufnahme in den Dienststand
Für den Übertritt in den Ruhestand, die Versetzung in den Ruhestand und die Wiederaufnahme in den Dienststand gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß."
17 Gemäß § 7a Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck (NGVO) vom 18. Mai 1972 gebührte dem Beamten, der durch Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienst ausschied und in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufwies, ein Treuegeld. Dieses gebührte (nur dann) nicht, wenn der Beamte aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand versetzt wurde. 18 Mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 17. Oktober 1996 wurde § 7a NGVO teilweise aufgehoben. Der zuletzt genannte Gemeinderatsbeschluss lautete auszugsweise:
"Artikel I
Die Verordnung des Gemeindesrates über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Gemeinderatsbeschluß vom 18. Mai 1972, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluß vom 27. Jänner 1994, wird wie folgt geändert:
...
2. § 7a wird aufgehoben, soweit in Art. II nicht anderes bestimmt ist.
...
Artikel II
...
(2) Auf Beamte, die am 1. Juli 1996 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck gestanden sind, die Voraussetzungen nach Abs. 1 jedoch nicht erfüllen, ist § 7a mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß das Treuegeld
a) nur beim Ausscheiden aus dem Dienststand gemäß § 45 Abs. 1 lit. b oder § 45 Abs. 4 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 sowie für den Fall des Todes des Beamten gebührt;
..."
19 Die lit. a des Art. II Abs. 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Oktober 1996 wurde mit Beschluss des Gemeindesrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11. Dezember 2008 novelliert und lautet in der zuletzt genannten Fassung:
"a) nur beim Ausscheiden aus dem Dienststand nach Vollendung
1. des in Artikel V Abs. 1 der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle in der jeweils geltenden Fassung genannten Lebensjahres und der dort genannten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit oder
2. der in Artikel VI Abs. 1 der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle in der jeweils geltenden Fassung genannten Lebensmonate oder
3. des im Artikel 1 Ziff. 9 der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle in der jeweils geltenden Fassung genannten Lebensmonats und der dort genannten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
sowie für den Fall des Todes des Beamten gebührt;" 20 Wenn die Zulässigkeitsbegründung ins Treffen führt, das Gericht habe eine Verordnungsbestimmung zur Anwendung gebracht, der es zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers an einer gesetzlichen Grundlage gemangelt habe, ist ihr zu erwidern, dass die in Rede stehende Bestimmung des § 7a NGVO ebenso wie die Verordnung des Gemeinderates vom 17. Oktober 1996 in der (nach wie vor in Geltung stehenden) Bestimmung des § 26 IGBG eine entsprechende gesetzliche Grundlage finden (vgl. die Verordnungsermächtigung in § 26 Abs. 2 IGBG). 21 Sofern der Revisionswerber der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts entgegentritt, wonach ihm ungeachtet der mit LGBl. Nr. 3/2003 erfolgten Aufhebung des § 45 IGBG, auf den Art. II Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Oktober 1996 verweise, kein Anspruch auf Treuegeld zukomme, wird in Anbetracht der eindeutigen Rechtslage eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt:
22 Schon in der vom Verwaltungsgericht und der Dienstbehörde herangezogenen (hier allerdings nicht mehr anwendbaren) Stammfassung der Verordnung vom 17. Oktober 1996 ergab sich aus deren Regelungssystematik, dass in Fällen einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 lit. a IGBG nicht "anderes" im Sinn des (die Treuegeldregelung des § 7a NGVO aufhebenden) Art. I der Verordnung vom 17. Oktober 1996 bestimmt wurde und dem Beamten im Anwendungsbereich des Art. II Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Oktober 1996 bei Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen eines Lebensalters von 60 Jahren (da diesfalls die in § 45 Abs. 1 lit. b und § 45 Abs. 4 IGBG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt waren) kein Treuegeld gebührte.
23 Im Übrigen wurde Art. II Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Oktober 1996 mit Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 novelliert (und ist damit dem Verweis auf das Ruhestandsversetzungsrecht der Tiroler Landesbeamten in § 43 IGBG idF LGBl. Nr. 3/2003 angepasst). So finden sich nunmehr in der hier anwendbaren Fassung des Art. II der genannten Verordnung Verweise auf diverse Bestimmungen der 38. (Tiroler) Landesbeamtengesetz-Novelle in der jeweils geltenden Fassung. 24 Aufgrund dieses Verweises werden auch in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung des Art. II Abs. 2 lit. a des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Oktober 1996 ausschließlich Konstellationen erfasst, in denen der Beamte (jedenfalls) erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand tritt. Art. II Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Oktober 1996 in der hier maßgeblichen Fassung findet somit nicht auf die Situation des im 58. Lebensjahr in den Ruhestand versetzten Revisionswerbers Anwendung. Diesem gebührte, da auch im Übrigen kein Fall des Art. II der Verordnung vorlag, kein Treuegeld (vgl. Art. I Z 2 der Verordnung vom 17. Oktober 1996). Angesichts der eindeutigen Rechtslage werden in der Zulässigkeitsbegründung keine Auslegungsfragen betreffend die im Revisionsfall anzuwendenden materiell-rechtlichen Bestimmungen aufgezeigt.
25 Mit Blick auf die klare Rechtslage, bei deren Beurteilung keine komplexen rechtlichen Überlegungen anzustellen waren, begegnet auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchführte, am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken (vgl. zur Verhandlungspfli cht nach Art. 6 EMRK sowie zu Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität VwGH 26.6.2019, Ra 2019/08/0099).
26 Schließlich wurde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0192; 26.2.2019, Ra 2019/06/0011) die in der Zulässigkeitsbegründung behauptete, der Dienstbehörde anzulastende Verletzung des Parteiengehörs bereits dadurch saniert, dass der Revisionswerber Gelegenheit hatte, zu den Ergebnissen des behördlichen Ermittlungsverfahrens in seinem Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 30. Juli 2018 Stellung zu nehmen.
Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 6. November 2019
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120024.L00Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019