TE Vwgh Beschluss 2019/11/6 Ra 2019/12/0008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2019
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
BO Wr 1994 §39
B-VG Art133 Abs4
DO Wr 1994 §14
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Mag. H-S F in W, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018, Zl. W221 2163982-1/12E, betreffend Stichtag für das Dienstjubiläum (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtes Wien in Vertretung seines Präsidenten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zum Richter des Verwaltungsgerichts Wien ernannt. 2 Mit Eingabe vom 8. April 2015 beantragte er die Erlassung eines Bescheides über seinen Stichtag für das Dienstjubiläum in der Weise, dass näher angeführte Ausbildungs- und Dienstzeiten anzurechnen seien. Es bestehe in dieser Angelegenheit aus näher angeführten Gründen ein Feststellungsinteresse des Revisionswerbers.

3 Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Jänner 2016 als unzulässig zurückgewiesen. 4 Infolge der Beschwerde des Revisionswerbers wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Jänner 2017 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG aufgehoben. Begründend führte das Gericht aus, es sei aufgrund der Novelle LGBl. Nr. 38/2016 während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Änderung der fallbezogen maßgeblichen Normen betreffend die behördliche Zuständigkeit erfolgt. Diese habe nicht nur den Wegfall der Zuständigkeit des Magistrats Wien bewirkt, sondern auch zu einer Änderung des Vollzugsbereichs, nämlich zur Aufhebung der bisherigen Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, geführt. In der vorliegenden Konstellation sei daher der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid aufzuheben gewesen. 5 In weiterer Folge sprach (wegen einer Befangenheitsanzeige) die Vizepräsidentin in Vertretung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien mit Bescheid vom 31. Mai 2017 aus, dass aufgrund des Antrags des Revisionswerbers vom 8. April 2015 der Stichtag für das Dienstjubiläum mit 1. Jänner 2011 festgesetzt und festgestellt werde, dass ihm im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides gemäß § 39 Abs. 2 und 2a Wiener Besoldungsordnung 1994 (BO), LGBl. Nr. 55, in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Wiener Dienstordnung 1994 (DO), LGBl. Nr. 56, sowie gemäß Z 2 lit. a sublit. bb in Verbindung mit Z 2 lit. b sublit. aa und bb des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen keine Remuneration aus Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums, ABl. Nr. 5/1971, gebühre.

6 Der Revisionswerber erhob Beschwerde.

7 Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 richtete das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den gefassten Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2017, E 2585/2017-8 (siehe dazu das zu V 109/2017 geführte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof), an den zuletzt genannten Gerichtshof einen auf Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Antrag, in dem das Verwaltungsgericht seine Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit der Z 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen darlegte.

8 Mit Erkenntnis vom 1. März 2018, V 109/2017-12, hob der Verfassungsgerichtshof die Z 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5/1971 in der Fassung ABl. Nr. 39/2014, als gesetzwidrig auf.

9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid vom 31. Mai 2017 mit der Maßgabe, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe: "Der Antrag vom 08.04.2015 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum wird als unzulässig zurückgewiesen." Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig. 10 Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Feststellungsantrages begründete das Gericht im Wesentlichen dahin, dass die Klärung der im Revisionsfall strittigen Frage des Stichtages für die Berechnung der Jubiläumszuwendung, also der Frage der frühesten Fälligkeit dieser Zuwendung, in einem Verfahren über einen Antrag auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung erwirkt werden könne. Ein davon unabhängig bestehendes Feststellungsinteresse bezüglich einer Tatbestandsvoraussetzung (Dienstzeit), die für die Gewährung der Jubiläumszuwendung erfüllt sein müsse, sei nicht ersichtlich. Es liege insbesondere in der Unsicherheit über den Eintritt der Fälligkeit der Zuwendung keine Rechtsgefährdung vor, der durch die (jederzeitige) Erlassung eines Feststellungsbescheides begegnet werden müsse. Das Vertrauen auf den Erhalt der Jubiläumszuwendung in einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt begründe kein selbständiges rechtliches Interesse. Im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber ausschließlich die Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum beantragt habe, unterscheide sich die vorliegende Fallkonstellation maßgeblich von jener, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2018, E 2585/2017, zugrunde gelegen sei, weil in dem genannten Verfahren neben dem Antrag auf Erlassung eines Bescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum auch ein solcher auf Zuerkennung sowie Auszahlung der Remuneration aus Anlass des Dienstjubiläums gestellt worden sei.

Da die Erlassung eines Feststellungsbescheides im vorliegenden Fall wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig gewesen sei, wäre die Behörde gehalten gewesen, den Feststellungsantrag des Revisionswerbers vom 8. April 2015 zurückzuweisen. 11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit verbunden mit dem Antrag geltend gemacht wird, der Verwaltungsgerichtshof möge aus diesem Grund in der Sache selbst entscheiden, hilfsweise das angefochtene Erkenntnis aufheben. 12 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision aus, der Revisionswerber habe einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Anrechnung der von ihm geltend gemachten Ausbildungs- und Dienstzeiten beantragt. Die beantragte Anrechnung dieser Vordienstzeiten sei strittig, weshalb diese der bescheidmäßigen Feststellung zugänglich sei und zwar hinsichtlich der Frage, in welchem Ausmaß diese Vordienstzeiten anzurechnen seien. Es gehe dabei um die Beurteilung eines "sich ereigneten Sachverhalts" und um die Klarstellung der Anrechnung der vom Revisionswerber geltend gemachten Vordienstzeiten durch einen Feststellungsbescheid zur Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung und zur Beseitigung einer Rechtsgefährdung. Das vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2007, 2004/12/0217, habe einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt betroffen. Es sei in dieser Entscheidung zwar auch um das Thema der Berechnung einer Jubiläumszuwendung gegangen. Der Antragsteller in dem dem zuletzt genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Ausgangsverfahren habe allerdings den Antrag gestellt, einen Stichtag "als solchen" festzustellen, "nämlich einen Stichtag für die Jubiläumszuwendung".

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 Der verfahrenseinleitende Antrag vom 8. April 2015 war auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend den Stichtag für das Dienstjubiläum gerichtet. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits zu der insofern vergleichbaren bundesgesetzlichen Rechtslage gemäß § 20c GehG ausgesprochen hat, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festsetzung des Stichtages für die Berechnung des Dienstjubiläums unzulässig (vgl. VwGH 13.9.2007, 2004/12/0217; siehe auch zu einem Antrag auf Feststellung, zu einem gewissen Zeitpunkt eine für die Auszahlung der Jubiläumszuwendung maßgebliche Dienstzeit von 25 Jahren erlangt zu haben, VwGH 2.9.1998, 95/12/0070). Die Klärung der Frage des Stichtages für die Berechnung einer Belohnung aus Anlass des Dienstjubiläums im Sinn von § 39 BO kann in einem Verfahren über einen Antrag auf Zuerkennung dieser Belohnung erwirkt werden. Dass der Revisionswerber mit seiner Eingabe vom 8. April 2015 die Zuerkennung einer Belohnung im Sinn von § 39 BO begehrt hätte, ist weder ersichtlich noch wird dies in der Revision behauptet. 14 Die Zulässigkeitsbegründung legt zudem nicht dar, inwiefern sich der in dem Erkenntnis vom 13. September 2007, 2004/12/0217, durch den Verwaltungsgerichtshof beurteilte Feststellungsantrag von dem im Revisionsfall vorliegenden Antrag unter rechtlich erheblichen Gesichtspunkten unterscheiden würde.

15 Die Anrechnung der in der Revision angesprochenen "strittigen" Ausbildungs- und Dienstzeiten stellt für die Frage des für die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung maßgeblichen Stichtages lediglich eine vorweg zu beurteilende Frage (Begründungselement) dar, die einem abgesonderten Feststellungsbescheid ebenso wenig zugänglich ist wie dieser Stichtag selbst (zur Unzulässigkeit der Feststellung solcher Fragen siehe VwGH 16.9.2013, 2012/12/0139; zur Unzulässigkeit von abgesonderten Entscheidungen in Ansehung von Begründungselementen, und zwar selbst in Feststellungsverfahren, die - anders als die hier beantragte Feststellung des Stichtags für das Dienstjubiläum -

in der Rechtsprechung als zulässig angesehen werden VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150; siehe auch VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019).

16 Da somit fallbezogen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 6. November 2019

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120008.L00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten