Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0196 E 19. Dezember 2005 RS 2Stammrechtssatz
Die rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung legt den Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn im Sinne § 2 EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich fest. Vor diesem Hintergrund kann der Eigentümer der durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2001/03/0096, mwN). Vielmehr ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030125.L01Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019