RS Vwgh 2019/11/6 Ra 2019/03/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §44a Abs2
B-VG Art133 Abs4

Rechtssatz

Die Beurteilung, welche Angaben ein Edikt enthalten muss, um das Ziel zu erreichen, den Interessierten in die Lage zu versetzen, abschätzen zu können, ob und inwieweit er vom beantragten Vorhaben in seinen Rechten betroffen und veranlasst sein wird, dagegen Einwendungen zu erheben, stellt - vor dem Hintergrund, dass dabei jeweils auf das konkrete Vorhaben und dessen allfällige Auswirkungen auf fremde Rechte abzustellen ist - regelmäßig eine als Einzelfallbeurteilung zu wertende Rechtsfrage dar (vgl. VwGH Ra 2016/06/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030124.L02

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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