TE Vwgh Beschluss 2019/11/7 Ra 2019/11/0179

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Veröffentlicht am 07.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §25 Abs3
FSG 1997 §26 Abs2
FSG 1997 §7 Abs4
StVO 1960 §99 Abs1b
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M M in H, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. September 2019, Zl. LVwG-651517/4/Bi, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 5. August 2019 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung. Gleichzeitig wurde eine Nachschulung sowie die Ablieferung von Führerschein und Mopedausweis angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde aberkannt.

2 Das Verwaltungsgericht gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es die Dauer der Entziehung auf sechs Monate, gerechnet ab Bescheidzustellung, herabsetzte. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber "am 6. Juli 2019 zweimal im Abstand von etwas mehr als einer Stunde ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemalkoholgehalt zuerst von 0,49 mg/l und dann von 0,43 mg/l gelenkt und dadurch zweimal den Tatbestand des § 99 Abs. 1b StVO 1960 verwirklicht hat, obwohl ihm nach der 1. Fahrt die Weiterfahrt untersagt wurde". Eine Führerscheinabnahme sei nicht erfolgt. Rechtlich ging es - mangels einer die wiederholte Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 betreffenden Sonderregelung in § 26 Abs. 2 FSG - von der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 3 FSG aus. Im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG sei zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber laut eigener Angabe die ausdrückliche Untersagung der Weiterfahrt verstanden, aber nicht beherzigt habe und - obwohl er, wie er selbst angegeben habe, keinerlei Einschätzung des stündlichen Alkoholabbauwertes gehabt habe - etwa eine Stunde später alkoholisiert weitergefahren sei. Die Prognose, wann mit der Verkehrszuverlässigkeit des Revisionswerbers zu rechnen sei, ergebe daher eine Zeitspanne von sieben Monaten, was einer Entziehungsdauer von sechs Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides entspreche.

3 Gegen dieses Erkenntnis, und zwar gegen die darin vorgenommene Überschreitung der dreimonatigen Entziehungsdauer des § 25 Abs. 3 FSG, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das angefochtene Erkenntnis widerspreche dem hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, 2003/11/0036, "wonach der Umstand, dass der in § 99 Abs. 1b StVO enthaltene Promillewert nur geringfügig überschritten wurde, sich im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung noch nicht derart gravierend auswirken kann, dass schon deshalb die im Gesetz vorgesehene dreimonatige Mindestentzugsdauer zu überschreiten ist".

7 In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall war dem Beschwerdeführer nach der ersten Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 die Lenkberechtigung bereits für drei Monate entzogen worden. Anlässlich der zweiten Übertretung dieser Bestimmung erachtete der Verwaltungsgerichtshof zwar die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 12 Monaten ab der (zweiten) Tat als zu weitgehend, ging jedoch mit der Annahme, es könne mit der Entziehung für die Dauer von drei Monaten ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - welche ihrerseits fünf Monate nach der Tat erfolgte - das Auslangen gefunden werden, von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von acht Monaten aus. Da das Verwaltungsgericht im Revisionsfall lediglich eine Verkehrsunzuverlässigkeit von sieben Monaten aufgrund beider Delikte annahm (der Bescheid war bereits einen Monat nach der Tat erlassen worden), liegt die behauptete Abweichung von der hg. Rechtsprechung nicht vor.

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110179.L00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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