RS Vwgh 2019/11/7 Ra 2019/11/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Eine nicht weiter konkretisierte und substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von der das rechtliche Schicksal der Revision abhängt, aufzuzeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110170.L01

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten