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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine nicht weiter konkretisierte und substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von der das rechtliche Schicksal der Revision abhängt, aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110170.L01Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019