TE Vwgh Beschluss 2019/11/7 Ra 2019/11/0115

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Veröffentlicht am 07.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des G S in W, vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 28/1/21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2019, Zl. W261 2209672-1/41E, betreffend Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsge setz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die von der belangten Behörde erteilte Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des Revisionswerbers, eines begünstigten Behinderten. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.

2 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen Revision wird "zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne Art. 133 Abs. 4 B-VG", abgesehen von der Wiedergabe von Rechtssätzen, (lediglich) vorgebracht, es hätten "wesentliche Verfahrensmängel und Unvollständigkeit die gebotene Ermessensübung unmöglich gemacht".

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Mit dem Vorbringen, es hätten "wesentliche Verfahrensmängel und Unvollständigkeit die gebotene Ermessensübung unmöglich gemacht", wird die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Weder werden nämlich die behaupteten Verfahrensmängel konkretisiert noch wird entsprechend der hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 23.1.2017, Ra 2017/11/0001, mwN) deren Relevanz dargelegt.

8 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110115.L00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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