RS Vwgh 2019/11/8 Ra 2017/06/0246

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Veröffentlicht am 08.11.2019
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO Tir 2011 §1 Abs3 lite
BauO Tir 2011 §1 Abs4
BauO Tir 2011 §21 Abs1 lite
BauO Tir 2011 §39 Abs6 lita
BauO Tir 2011 §39 Abs6 litc
WRG 1959 §10
WRG 1959 §11
WRG 1959 §9

Rechtssatz

Der Umstand, dass dem Revisionswerber die Einleitung bzw. Rückführung des mittels Bohrbrunnen entnommenen Grundwassers in den verfahrensgegenständlichen Teich bewilligt wurde, macht diesen Teich als solchen nicht zu einem Wasserbau im engeren Sinn, sodass die Anwendung der Tir BauO 2011 ausgeschlossen wäre (vgl. VfSlg. 13.234/1992). Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 Tir BauO 2011 kommt nicht zum Tragen, weil bei der Bewilligung der Einleitung des entnommenen Grundwassers in den Teich nicht die Teichanlage als solche unter Bedachtnahme auf die nach der Tir BauO 2011 zu wahrenden Interessen bewilligt wurde. Der gegenständliche Zierteich war aber auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 lit. e Tir BauO 2011 vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060246.L01

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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