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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2011 §1 Abs3 liteRechtssatz
Der Umstand, dass dem Revisionswerber die Einleitung bzw. Rückführung des mittels Bohrbrunnen entnommenen Grundwassers in den verfahrensgegenständlichen Teich bewilligt wurde, macht diesen Teich als solchen nicht zu einem Wasserbau im engeren Sinn, sodass die Anwendung der Tir BauO 2011 ausgeschlossen wäre (vgl. VfSlg. 13.234/1992). Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 Tir BauO 2011 kommt nicht zum Tragen, weil bei der Bewilligung der Einleitung des entnommenen Grundwassers in den Teich nicht die Teichanlage als solche unter Bedachtnahme auf die nach der Tir BauO 2011 zu wahrenden Interessen bewilligt wurde. Der gegenständliche Zierteich war aber auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 lit. e Tir BauO 2011 vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060246.L01Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019