TE Vwgh Beschluss 2019/11/11 So 2019/11/0004

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Veröffentlicht am 11.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34
VwGG §62 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über den Antrag des M K in S, betreffend Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Samm, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Ablehnungsantrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1 Der vorliegende Ablehnungsantrag des Einschreiters vom 30. August 2019 richtet sich - soweit hier verfahrensgegenständlich - gegen Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Samm und wird insoweit ausschließlich damit begründet, dass der Letztgenannte die zu den hg. Zlen. Ra 2018/11/0147 und Fr 2018/11/0007 protokollierten Anträge des Einschreiters auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen hat.

2 Der vorliegende Ablehnungsantrag erweist sich aus den im hg. Beschluss vom 22. Oktober 2019, So 2019/10/0009, dargelegten Gründen, die einen ähnlichen Ablehnungsantrag desselben Einschreiters betrafen und auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, als unbegründet.

3 Dem Ablehnungsantrag war demnach (durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat) gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

4 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann. Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber einer Behörde wiederum besteht im Übrigen die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (vgl. den - den Antragsteller betreffenden - Beschluss VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001, mwN).

Wien, am 11. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019110004.X00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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