RS Vwgh 2019/11/11 Ra 2019/18/0448

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0006 E 17. Februar 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180448.L02

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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