TE Vwgh Beschluss 2019/11/11 Ra 2019/11/0101

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Veröffentlicht am 11.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. März 2019, Zl. LVwG 41.6-443/2019-2, betreffend eine Angelegenheit nach der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (mitbeteiligte Partei: R F in E, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Mariahilferstraße 20/II), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Landesverwaltungsgericht Steiermark - in Stattgebung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei - den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 2. Jänner 2019 in einer Angelegenheit nach der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

3 Das angefochtene Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei nach den Angaben in der Revision am 26. März 2019 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG am 7. Mai 2019.

4 Die am 9. Mai 2019 durch einen Boten beim Verwaltungsgericht eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet. 5 Die revisionswerbende Partei hat von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht.

6 Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 11. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110101.L00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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