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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0105 B 24. Juli 2019 RS 1Stammrechtssatz
Durch die klinische Untersuchung kann zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden. Nach einer solchen Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft. Die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt jedenfalls in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020167.L01Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019