TE Vwgh Beschluss 2019/11/11 Fr 2019/11/0009

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Veröffentlicht am 11.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Dr. Grünstäudl sowie Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über den Fristsetzungsantrag des Mag. M R in W, vertreten durch Dr. Michael Nocker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 4/28, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Übertretung des AZG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht Wien hat dem vom Antragsteller gestellten Fristsetzungsantrag vom 11. Februar 2019 entsprochen, indem es über die Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 28. Februar 2019, VGW-042/030/14907/2017/E-3, entschieden hat. Eine Kopie des Beschlusses wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 25. Juli 2019 bzw. vom 2. September 2019 samt Zustellnachweis vorgelegt.

2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt.

3 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 24.3.2015, Fr 2015/21/0001). 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 7. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019110009.F00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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