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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 12Stammrechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des VwG oder der Verwaltungsbehörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020166.L01Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019