TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/30 97/02/0189

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §79;
FrG 1993 §46 Abs6;
FrG 1993 §79 Abs1;
FrG 1993 §79 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des JA, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien I, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. August 1996, Zl. St 260-5/96, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 79 Abs. 1 FrG 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gestützt auf § 79 Abs. 1 des Fremdengesetzes (1992; kurz: FrG 1992), BGBl. Nr. 838/1992, verpflichtet, die Schubhaftkosten (für die Anhaltung in der Justizanstalt Ried im Innkreis) vom 9. Jänner bis 6. April 1995 zu ersetzen. Die Höhe der Kosten wurde für die Zeit vom 9. Jänner bis einschließlich 22. Februar 1995 (= 45 Tage) entsprechend § 10 Z. 1 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 840/1992, (Kostenpauschale von S 170,-- pro angefangenem Tag der Schubhaft) mit S 7.650,-- und für die Zeit vom 23. Februar bis zum 6. April 1995 (= 43 Tage) gemäß § 11 Z. 1 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 121/1995, (Kostenpauschale pro angefangenem Kalendertag S 281,60) mit S 12.108,80 festgesetzt. Der Gesamtbetrag der zu ersetzenden Schubhaftkosten belief sich somit auf S 19.758,80.

Die belangte Behörde begründete dies im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer am 9. Jänner 1995 von der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Bescheid vom selben Tag in Schubhaft genommen und in die Justizanstalt Ried im Innkreis eingeliefert worden sei. Er sei am 6. April 1995 um 14.30 Uhr entlassen worden. Am 23. Februar 1995 sei die Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 121/1995, in Kraft getreten, nach deren § 11 Z. 1 an Kostenpauschale pro angefangenem Kalendertag der Schubhaft jener Betrag vorzuschreiben sei, der sich nach den Kosten des Vollzugs der Verwaltungsfreiheitsstrafen (§ 54d Abs. 1 erster Satz VStG) richte. Die diesbezügliche Berechnung ergebe einen Satz von S 281,60 pro Tag.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 24. Februar 1997, B 3258/96, ablehnte und sie in der Folge mit einem weiteren Beschluß vom 16. April 1997 an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, die Bezirkshauptmannschaft Schärding sei in erster Instanz zur Kostenvorschreibung unzuständig gewesen, weil die dem Verfahren zugrundeliegende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf die bescheidmäßige Anordnung dieser sachlich und örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft hin erfolgt, jedoch von der Justizanstalt Ried im Innkreis vollzogen worden sei. Die Vorschreibung der Schubhaftkosten durch diese Bezirkshauptmannschaft sei rechtswidrig gewesen, weil dem Beschwerdeführer auf der Grundlage eines von einer sachlich dafür unzuständigen Behörde erlassenen Kostenbescheides der vorgeschriebene Geldbetrag jederzeit "entzogen" werden könne. Der zur Vorschreibung "eigentlich zuständige" Rechtsträger der Justizanstalt Ried im Innkreis könne jederzeit in einem eigenen Vorschreibungsverfahren den Beschwerdeführer zum Kostenersatz für die erfolgte Anhaltung in Schubhaft verpflichten.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Juli 1998, Zl. 97/02/0479, ausgeführt hat, daß im Falle des Ersuchens um den Vollzug der Schubhaft bei einer anderen Behörde oder einem gerichtlichen Gefangenenhaus unter dem Begriff der "Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat", im Sinne des § 79 Abs. 4 FrG 1992 nur jene Behörde zu verstehen ist, die die Anhaltung des Fremden in Schubhaft bei einer anderen Behörde angeordnet hat. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding war daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - im Beschwerdefall zuständige Behörde erster Instanz.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es wäre im Hinblick auf die seiner Ansicht nach zu erörternde Frage, ob der letztlich zur Vorschreibung gebrachte Betrag in Ansehung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Lichte des § 79 Abs. 4 zweiter Satz FrG in Verbindung mit § 79 AVG angemessen sei, angebracht gewesen, dem Beschwerdeführer Parteiengehör einzuräumen. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Änderung des Sachverhaltes, weil ihm lediglich hinsichtlich der tatsächlichen Aufenthaltsdauer in der Justizanstalt Ried im Innkreis eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, nicht aber zu dem Umstand, daß aufgrund "anderer Berechnung von Haftdauer und Haftkosten im Ergebnis ein sehr viel höherer Geldbetrag zum Ersatz vorgeschrieben sein würde als im erstinstanzlichen Bescheid".

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Behörde erster Instanz zwar sowohl für den Zeitraum der ersten 44 Tage Schubhaft einen Betrag von je S 170,-- und für die weiteren 43 Tage von je S 281,60 im Spruch ausgewiesen hat, jedoch aufgrund eines offensichtlichen Versehens das Enddatum mit "06.06.1995" (anstelle richtig: 06.04.1995) angegeben und aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers nur die Summe für die letzten 43 Tage als zu zahlenden Gesamtbetrag (S 12.108,80) ausgewiesen hat. Der Beschwerdeführer vermag angesichts des richtiggestellten kürzeren Verrechnungszeitraumes sowie der sich aus der jeweiligen Durchführungsverordnung zum FrG 1992 ergebenden pauschalen Sätze für den Kostenersatz der Schubhaft pro Tag und der schon im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zutreffenden Anzahl der unter den jeweiligen Kostensatz fallenden Tage mit der Rüge des unterlassenen Parteiengehörs zu der von der belangten Behörde herbeigeführten Richtigstellung des von ihm zu leistenden Kostenersatzes nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels aufzuzeigen.

Ferner übersieht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm gerügten unterbliebenen Berücksichtigung seines notwendigen Unterhalts nach § 79 AVG in Verbindung mit § 79 Abs. 4 zweiter Satz FrG 1992, daß es im Beschwerdefall nicht um eine Einhebung der Kosten nach § 79 Abs. 4 FrG 1992, sondern um eine Vorschreibung derselben nach § 79 Abs. 1 leg. cit. gegangen ist. Es stellt sich daher auch nicht die Frage einer sinngemäßen Anwendung des § 79 AVG, die nur im Zusammenhang mit der Einhebung nach § 79 Abs. 4 FrG angeordnet wird (vgl. auch in diesem Zusammenhang das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1998, Zl. 97/02/0479), sodaß es sich auch erübrigt, auf die im Zusammenhang mit der beschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers behaupteten Verfahrensmängel näher einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020189.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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