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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des P G in W, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 23/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. August 2019, Zl. VGW-103/040/6894/2018-30, betreffend die Erlassung eines Waffenverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Mandatsbescheid vom 8. März 2018 verhängte die Landespolizeidirektion Wien wegen familiärer Gewalt über den Revisionswerber gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffen- und Munitionsverbot, das mit Vorstellungsbescheid der Behörde vom 12. April 2018 bestätigt wurde.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.
3 Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei zu näher bezeichneten Zeitpunkten und unter näher umschriebenen Umständen gegenüber seiner Ehegattin, aber auch gegenüber Frauen aus früheren Beziehungen aggressiv und teilweise gewalttätig geworden. Diese Vorfälle zeigten, dass der Revisionswerber in bestimmten Konfliktsituationen (meist unter Alkoholeinfluss) aggressives Verhalten setze. Die letzte bekannte Aggressionshandlung habe im März 2018 stattgefunden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich bereits seit längerer Zeit wohlverhalten habe. Es lägen daher bestimmte Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Revisionswerber auch künftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
4 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, im gegenständlichen Fall komme der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zu, weil das angefochtene Erkenntnis eine Feststellung konkreter Tatsachen, die die Gefährlichkeitsprognose des § 12 WaffG rechtfertigen würden, nicht enthalte bzw. die vom LVwG festgestellten Tatsachen die Gefährlichkeitsprognose nicht rechtfertigten.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. 8 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Erlassung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG eine Prognose voraussetzt, ob aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. 10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner gefestigten Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt überdies festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigen kann (vgl. etwa VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0090, mwN).
11 Im vorliegenden Fall hat das LVwG das Waffen- und Munitionsverbot zusammengefasst damit begründet, dass der Revisionswerber zu familiärer Gewalt neige und es hat in diesem Zusammenhang mehrere Vorfälle festgestellt, die diese Einschätzung decken (Gewalttätigkeit gegenüber einer Frau im Jänner 2008; Belästigung einer ehemaligen Lebensgefährtin im Dezember 2008 mit Polizeiintervention; Gewalttätigkeit gegenüber der Ehefrau im März 2018).
12 Das Revisionsvorbringen, das LVwG habe keine bestimmten Tatsachen festgestellt, die eine Verhängung des Waffenverbots rechtfertigen könnten, trifft daher nicht zu. Das LVwG ist mit seiner Entscheidung von den höchstgerichtlichen Leitlinien zu den Voraussetzungen betreffend die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG auch nicht abgewichen.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030142.L00Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019