Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Konkretisierung der Tat hat nicht im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), sondern in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu erfolgen. Der Einwand fehlender Konkretisierung im Erkenntnis ist daher unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 3 StPO unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132857Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019