RS OGH 2019/10/2 13Os145/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2019
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Norm

StPO §260 Abs1 Z1
StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Konkretisierung der Tat hat nicht im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), sondern in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu erfolgen. Der Einwand fehlender Konkretisierung im Erkenntnis ist daher unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 3 StPO unbeachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132857

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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