RS OGH 2019/10/2 13Os145/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2019
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Norm

StGB §12
StGB §153

Rechtssatz

Wirkt ein Geschäftspartner mit dem Machthaber gezielt zum Nachteil des Vertretenen zusammen, so handelt auch der Geschäftspartner nicht verkehrsadäquat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132856

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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