Norm
StGB §153Rechtssatz
Unanfechtbarkeit oder endgültige rechtliche Wirkung einer Verfügung ist keine Voraussetzung für das Vorliegen von Untreue. Selbst wenn eine Verfügung ex tunc nichtig wäre, ist sie nicht per se unwirksam, sondern nur anfechtbar, das Tatbestandsmerkmal des Handelns im Rahmen einer rechtlichen Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht im Tatzeitpunkt damit erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132854Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019