RS OGH 2019/10/2 13Os145/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2019
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Unanfechtbarkeit oder endgültige rechtliche Wirkung einer Verfügung ist keine Voraussetzung für das Vorliegen von Untreue. Selbst wenn eine Verfügung ex tunc nichtig wäre, ist sie nicht per se unwirksam, sondern nur anfechtbar, das Tatbestandsmerkmal des Handelns im Rahmen einer rechtlichen Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht im Tatzeitpunkt damit erfüllt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132854

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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