Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des ***** B*****, über das als Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 15. Juli 2019, GZ 16 R 200/19d, 16 R 201/19a-1272, mit welchem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Mödling vom 7. März 2019, GZ 30 P 10/17p-1235, und vom 15. Mai 2019, GZ 30 P 10/17p-1249, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem (erkennbar) angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht Beschlüsse des Erstgerichts über den Aufwandersatz und die Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sowie über die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe. In beiden Punkten ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 und Z 2 AußStrG).
Dies führt zur Zurückweisung des Revisionsrekurses. Ein Verbesserungsverfahren mit dem Ziel der Rechtsmittelausführung durch einen Anwalt oder Notar (§ 6 Abs 2 AußStrG) ist entbehrlich, weil der Revisionsrekurs auch durch fachkundige Vertretung nicht zulässig werden könnte (RS0120029).
Textnummer
E126781European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00157.19F.1022.000Im RIS seit
08.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019