Norm
StPO §39Rechtssatz
Wurde über einen Antrag auf Delegierung bereits entschieden, so steht ? bei unveränderter Sachlage und Begründung ? der Zulässigkeit eines neuerlichen diesbezüglichen Antrags die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132863Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019