TE OGH 2019/10/24 6Ob183/19h

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie durch die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, gegen den Beklagten C***** Z*****, vertreten durch die Choc & Axmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, wegen 11.760 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2019, GZ 6 R 21/19f-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 30. Dezember 2018, GZ 258 C 85/18f-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben, und es wird die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Beklagte war Eigentümer einer Liegenschaft, auf der ein Wohnhaus stand. Mit rechtskräftigem Bescheid der Marktgemeinde ***** vom 24. 6. 2009 wurde dem Beklagten der Abbruch des Wohnhauses bzw der Wohnhausteile binnen drei Monaten nach Rechtskraft aufgetragen.

2009 hatte der Beklagte einen Sachwalter, dem ua die Vertretung des Beklagten bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, zukam. Der Sachwalter verkaufte die Liegenschaft am 19. 8. 2009 an einen Dritten (in der Folge „Käufer“).

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Frohnleiten vom 4. 9. 2009 wurde dieser Kaufvertrag über gemeinsamen Antrag des Sachwalters und des Käufers sachwalterschaftsgerichtlich genehmigt und bestätigt, dass der Sachwalter berechtigt gewesen sei, den Kaufvertrag zu unterfertigen. Dieser Beschluss wurde nur dem Sachwalter, dem Vertragserrichter und dem Käufer zugestellt.

Über Ersuchen des Käufers wurde auf der ihm übergebenen Beschlussausfertigung mittels Stampiglie, datiert mit 4. 9. 2009, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Beschlusses bestätigt. Am 24. 9. 2009 wurde die Rechtskraft des Beschlusses bestätigt.

Von 22. bis 24. 9. 2009 ließ der Käufer Abbrucharbeiten auf der Liegenschaft durchführen und bezahlte dafür den nunmehrigen Klagsbetrag (11.760 EUR).

Mit am 19. 10. 2009 beim Bezirksgericht Frohnleiten eingelangter Eingabe teilte der Beklagte mit, er habe am 16. 10. 2009 ein Schreiben vom 9. 10. 2009 erhalten, aus dem er entnehme, dass „vermutlich“ ein Kaufvertrag erstellt worden sei. Von diesem sei er nicht in Kenntnis gesetzt worden, habe dem Kaufvertrag nicht zugestimmt und werde ihm auch nicht zustimmen.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 7. 12. 2009 wurde das Eigentumsrecht des Käufers an der Liegenschaft einverleibt. Einem dagegen im Namen des Beklagten erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben.

Am 19. 11. 2010 beantragte der Beklagte, vertreten durch den nunmehrigen Beklagtenvertreter, ihm den Beschluss des Sachwalterschaftsgerichts vom 4. 9. 2009 zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung wurde der Beschluss über den vom Beklagten erhobenen Rekurs mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. 3. 2011 dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrags (rechtskräftig) abgewiesen wurde.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. 5. 2013 sprach das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht aus, dass die aufgrund des Kaufvertrags erfolgten Einverleibungen des Eigentumsrechts für den Käufer unwirksam und zu löschen seien.

Im daraufhin vom Käufer gegen die hier klagende Partei (Republik Österreich) angestrengten Amtshaftungsprozess wurde diese mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 14. 12. 2016 (im zweiten Rechtsgang) rechtskräftig verurteilt, dem Käufer ua die Abbruchkosten in Höhe des nunmehrigen Klagsbetrags zu ersetzen (Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang: 1 Ob 199/15v). Die klagende Partei bezahlte in der Folge dem Käufer die Abbruchkosten.

Die klagende Republik Österreich begehrt nunmehr vom Beklagten den Ersatz der von ihr dem Käufer ersetzten Abbruchkosten. Der Käufer habe diesen Aufwand letztlich für den Beklagten gemacht, weshalb er einen Bereicherungsanspruch nach § 1042 ABGB oder § 1431 ABGB gegenüber dem Beklagten gehabt hätte. Die klagende Partei könne sich nunmehr am Beklagten schadlos halten. Sämtliche vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen seien verjährt.

Der Beklagte wendete ein, er sei mit dem Abbruch des Hauses nicht einverstanden gewesen, sondern hätte das Haus sanieren wollen. Die geltend gemachten Abbruchkosten seien überhöht, der Abbruch hätte mit 8.000 bis 8.500 EUR durchgeführt werden können. Ihm stünden Gegenforderungen von zumindest 100.000 EUR zu. Dazu brachte er ua vor, durch die Abtragung des Hauses habe die Liegenschaft ca 40.000 EUR an Wert verloren. Der Käufer habe in der kurzen Zeit seiner Eigentümerstellung auf der Liegenschaft zahlreiche Bäume (Fichten, Kiefern, Obstbäume) geschlägert und das geschlägerte Holz im Wert von ca 35.000 EUR entnommen. Der Käufer habe weiters einen Brunnen zugeschüttet und auf der Liegenschaft gelagertes Baumaterial entfernt. Die Gegenforderungen seien nicht verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die wiedergegebenen Feststellungen und vertrat die Rechtsansicht, die klagende Partei habe dem Käufer Schadenersatz für den ihm entstandenen, von ihr verschuldeten, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (erfolglose Geltendmachung des Anspruchs des Käufers gegenüber dem Beklagten) eigentlich noch nicht ersatzfähigen Schaden geleistet. Damit habe die klagende Partei einen Aufwand getätigt, der nur im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Beklagten ein Verwendungsanspruch gewesen sei. Im Verhältnis zwischen den Streitteilen handle es sich jedoch um einen potenziellen (schadenersatzrechtlichen) Regressanspruch der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten, für den ein Verschulden des Beklagten vorliegen müsse. Ein solches liege jedoch nicht vor. Wenn das Oberlandesgericht Graz in seinem Urteil im Amtshaftungsprozess ausgeführt habe, die hier klagende Partei könne sich nach Leistung aus dem Titel der Amtshaftung beim hier Beklagten schadlos halten, so sei damit kein Verwendungsanspruch, sondern allenfalls ein Schadenersatzanspruch gemeint, der aber eben mangels Verschuldens des Beklagten nicht bestehe.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und führte aus, die klagende Partei stütze entgegen der Ansicht des Erstgerichts ihre Forderung nicht auf Schadenersatz, sondern auf ungerechtfertigte Bereicherung (§ 1042 ABGB). Im Fall der Schadenersatzpflicht eines Sachverständigen, die dessen Versicherung erfüllt hatte, habe der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, es handle sich bei dieser Schadenersatzpflicht nicht um eine bloß subsidiäre Verpflichtung, sondern um die Tilgung einer eigenen deliktischen Verbindlichkeit, die mit einer allfälligen Verpflichtung des Werkunternehmers gegenüber dem Werkbesteller in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehe, weshalb ein bereicherungsrechtlicher Rückersatzanspruch verneint worden sei (10 Ob 8/15x). Der vorliegende Fall sei damit vergleichbar. Denn die klagende Partei habe mit der Zahlung an den Käufer eine ihr obliegende eigene Schadenersatzpflicht als Folge eines schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens eines ihrer Organe, für das sie nach den Bestimmungen des AHG einzustehen habe, erfüllt. Auf eine Ersatzpflicht nach § 1358 ABGB habe sich die klagende Partei im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Die diesbezüglichen Prozessbehauptungen im Rechtsmittel stellten einen neuen Rechtsgrund dar, auf den im Berufungsverfahren nicht einzugehen sei.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil der Oberste Gerichtshof mit einem Fall, in dem im Zusammenhang mit einem Rückersatzanpruch nach § 1042 ABGB eine amtshaftungsrechtliche Schadenersatzpflicht mit einer Verpflichtung aus einem verwaltungsrechtlichen Bescheid zum Abbruch eines Gebäudes konkurriere, noch nicht befasst gewesen sei und der sich dabei stellenden Frage nach einer allfälligen Subsidiarität eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagestattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zulässig. Sie ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Die Revisionswerberin macht geltend, die vom Berufungsgericht für seine Rechtsansicht ins Treffen geführte Entscheidung 10 Ob 8/15x sei nicht einschlägig. Die Weigerung des Berufungsgerichts, sich mit § 1358 ABGB als möglicher Anspruchsgrundlage auseinanderzusetzen, sei verfehlt, weil die klagende Partei alle dafür notwendigen anspruchsbegründenden Tatsachen vorgebracht habe und diesfalls eine ausdrückliche Berufung auf die genannte Norm nicht notwendig sei.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu wurde erwogen:

1. Besteht aufgrund eines rechtskräftigen Abbruchbescheids die Verpflichtung, ein Gebäude abzureißen, so hat der Eigentümer des Gebäudes und der Liegenschaft, auf der das Gebäude steht, die Abbruchkosten zu tragen. Da sich im vorliegenden Fall erst nach dem vom Käufer veranlassten und bezahlten Abbruch herausgestellt hat, dass mangels pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung des Kaufvertrags der Erwerbstitel (ex tunc) weggefallen ist und somit der Beklagte Liegenschaftseigentümer geblieben ist, hat der Käufer für den Beklagten mit der Tragung der Abbruchkosten einen Aufwand gemacht, den der Beklagte hätte machen müssen. Der Käufer hatte daher für die Abbruchkosten dem Grunde nach einen Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB gegen den Beklagten.

2. Zu der Situation, dass sich der Käufer irrtümlich für den Eigentümer der Liegenschaft hielt und demgemäß den von der Behörde aufgetragenen Abbruch veranlasste und bezahlte, kam es aufgrund eines Gerichtsfehlers: Hätte das Sachwalterschaftsgericht rechtmäßig gehandelt, wäre es schon anfänglich nicht zu einem den Verkauf genehmigenden Beschluss gekommen (vgl 1 Ob 199/15v ErwGr 3.), hätte der Käufer nicht geglaubt, Eigentümer geworden zu sein, und somit den Abbruch nicht veranlasst und bezahlt. Daraus ergibt sich der Amtshaftungsanspruch des Käufers für die Abbruchkosten (dem Grunde nach) gegen die Republik als Träger der Gerichtsbarkeit (1 Ob 199/15v).

3. Der Käufer konnte somit wählen, ob er die Abbruchkosten vom Beklagten gemäß § 1042 ABGB oder von der Republik aus Amtshaftung verlange; er entschied sich für Letzteres.

4. Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen (RS0037610 [T34]). Im Zweifel ist die Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen (RS0037610 [T36]). Das Tatsachenvorbringen ist vom Gericht nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Nur dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist, ist es dem Gericht verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben (RS0037610 [T43]).

Hier hat die klagende Partei ihr Begehren nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt. Ihr Tatsachenvorbringen reicht – wie zu zeigen sein wird – für die Subsumtion des geltend gemachten Anspruchs unter § 1358 ABGB aus. Dass sie diese Bestimmung in erster Instanz nicht ausdrücklich genannt hat, schadet ihr nach der zitierten Rechtsprechung nicht. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht die Zitierung des § 1358 ABGB in der Berufung der klagenden Partei als unzulässige Neuerung gewertet.

5. Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt gemäß § 1358 Satz 1 ABGB in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern.

§ 1358 ABGB geht weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (RS0112742; RS0032424). Fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines Dritten. Für die Anwendung des § 1358 ABGB genügt es, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt (RS0102645).

Wenngleich hier die klagende Partei gegenüber dem Käufer für die Abbruchkosten nicht bereicherungsrechtlich, sondern aus (schadenersatzrechtlicher) Amtshaftung haftete, so handelt es sich dabei dennoch um nichts anderes als die Abbruchkosten. Diese sind aber – wie unter Punkt 1. ausgeführt – vom Beklagten als Liegenschaftseigentümer zu tragen. Mit der Bezahlung dieser Kosten an den Käufer im Gefolge des Amtshaftungsprozesses hat somit die klagende Partei eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld bezahlt. Nach § 1358 ABGB ist damit der gemäß § 1042 ABGB bestehende Verwendungsanspruch des Käufers gegen den Beklagten (vgl Punkt 1.) auf die klagende Partei übergegangen.

6. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des Revisionsgegners ist die Entscheidung 10 Ob 8/15x hier nicht einschlägig: Dort hatte nämlich die im Regressweg (auch) gemäß § 1358 ABGB in Anspruch genommene Beklagte für die vermeintlich eingelöste Schuld gerade nicht gehaftet, weil im Vorprozess die Klage gegen die dort Beklagte rechtskräftig abgewiesen worden war. Hier hingegen bestand – wie ausgeführt – die Schuld des Beklagten gegenüber dem Käufer gemäß § 1042 ABGB.

7. Die Klageforderung besteht demnach dem Grunde nach zu Recht. Dennoch ist die Sache nicht spruchreif:

7.1. Der Beklagte hat behauptet, die geltend gemachten Abbruchkosten seien überhöht, weil der Abbruch auch billiger hätte durchgeführt werden können. Dazu fehlen Feststellungen. Diese sind wesentlich: Wäre die Behauptung des Beklagten erweislich, stünden die Abbruchkosten nur in entsprechend geringerer Höhe zu, weil dann ja der Beklagte den von ihm dem Käufer gemäß § 1042 ABGB zu ersetzenden Aufwand nur in geringerer Höhe selbst hätte machen müssen. Daran änderte auch nichts, dass die klagende Partei im Amtshaftungsprozess in voller Höhe der vom Käufer geltend gemachten Abbruchkosten zur Zahlung verurteilt wurde und dann den vollen Betrag auch gezahlt hat. Es wäre diesfalls an der klagenden Partei im Amtshaftungsprozess gewesen, (schadensmindernd) geltend zu machen, die Abbruchkosten seien überhöht verlangt worden. Selbst wenn im Amtshaftungsprozess hervorgekommen sein sollte (was hier nicht zu prüfen ist), die dort eingeklagten Abbruchkosten seien angemessen, würde dies den Beklagten im vorliegenden Prozess nicht binden, weil er am Amtshaftungsprozess nicht beteiligt war.

7.2. Da aber das Klagebegehren zumindest mit irgendeinem Betrag (angemessene Abbruchkosten) zu Recht besteht, sind auch die Gegenforderungen zu prüfen. Zu diesen fehlen ebenfalls jegliche Feststellungen.

Schon jetzt kann allerdings gesagt werden, dass die Gegenforderungen insoweit nicht zu Recht bestehen, als sie sich auf den durchgeführten Abriss des Hauses beziehen (zB Wertverlust der Liegenschaft um 40.000 EUR wegen des Abrisses). Denn zum Abriss wäre entsprechend dem rechtskräftigen Abbruchbescheid auch der Beklagte verpflichtet gewesen, weshalb der Abriss durch den Käufer für einen dadurch allenfalls eingetretenen Schaden nicht kausal war.

Anderes gilt für die übrigen Gegenforderungen, etwa soweit sie die Schlägerung der Bäume und den Abtransport des geschlägerten Holzes betreffen.

Schließlich wird gegebenenfalls der Verjährungseinwand der klagenden Partei betreffend die Gegenforderungen zu prüfen sein.

7.3. Das Verfahren ist daher im aufgezeigten Sinn ergänzungsbedürftig, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben waren und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen war.

8. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Textnummer

E126793

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00183.19H.1024.000

Im RIS seit

10.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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