Norm
ÄrzteG §97Rechtssatz
Für die Frage, ob es sich bei einer Streitigkeit über eine Versorgungsleistung nach dem ÄrzteG um eine Verwaltungssache oder eine gerichtliche Rechtssache handelt, ist § 65 ASGG analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unzulässigkeit des Rechtswegs, Sozialrechtssache, SelbstverwaltungskörperEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132866Im RIS seit
06.12.2019Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021