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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, in der Beschwerdesache des OR in X, vertreten durch Dr. Ronald Klimscha, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Enge 31, gegen den Leiter der Justizanstalt X wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Strafvollzuges, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem am 3. März 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die "Anerkennung einer Klage wegen Fristversäumnis" sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit hg. Beschluß vom 20. April 1998 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt. Der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt Dr. Ronald Klimscha brachte fristgerecht die Säumnisbeschwerde ein.
In dieser am 17. Juni 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer gegenüber dem Leiter der Justizanstalt X die Verletzung der Entscheidungspflicht mit der Begründung geltend, daß er am 28. Juli 1997 schriftlich bei der belangten Behörde seine Aufnahme und Überstellung in den Entlassungsvollzug der Justizanstalt X beantragt habe, ihm eine Entscheidung hierüber bislang aber nicht zugegangen sei.
Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf Aufnahme und Überstellung des Beschwerdeführers in den Entlassungsvollzug der Justizanstalt X Folge geben.
Der Beschwerdeführer hat dabei übersehen, daß zwar gemäß Art. 132 B-VG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben kann, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war; gemäß § 27 VwGG kann aber eine solche Beschwerde u.a. erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist.
Gemäß § 145 Abs. 2 StVG hat der Anstaltsleiter darüber zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt ein Strafgefangener in den Entlassungsvollzug zu überstellen ist.
§ 120 Abs. 1 StVG räumt den Strafgefangenen gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten eine Beschwerdemöglichkeit ein. Richtet sich eine solche Administrativbeschwerde gegen den Leiter einer Strafvollzugsanstalt oder gegen dessen Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung gemäß § 121 Abs. 1 zweiter Satz StVG dem Bundesministerium für Justiz zu. Gemäß § 13 Abs. 1 StVG ist oberste Vollzugsbehörde das Bundesministerium für Justiz. Hieraus folgt, daß der Bundesminister für Justiz in der vorliegenden Angelegenheit die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (und zugleich auch oberste Behörde) ist.
Da der Beschwerdeführer, wie sich aus seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ergibt, noch nicht den Bundesminister für Justiz im Wege eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG - die Anwendbarkeit dieser Bestimmung gründet sich auf Art. II Abs. 2 B. Z 32 EGVG - angerufen hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 1998
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200138.X00Im RIS seit
20.11.2000