Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.10.2019Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 mwN) kann es – um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden – geboten sein, im Einzelfall den in § 46 NAG verwendeten Begriff "Familienangehörigen" von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln. Besteht etwa ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in § 46 NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. Ebenso ist eine Abkopplung des Begriffes des "Familienangehörigen" von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition dann geboten, wenn dies eine unionsrechtskonforme Interpretation der nationalen Rechtslage (etwa auch um der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Europäischen Gerichtshof Rechnung zu tragen) gebietet, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden.
Schlagworte
Familienzusammenführung; Familienangehöriger; Eltern des Zusammenführenden; Legaldefinition; verfassungskonforme Auslegung; unionsrechtskonforme Auslegung; Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung; unbegleiteter Minderjähriger; C-550/16European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.069.8660.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019