RS Lvwg 2019/10/2 VGW-151/069/8660/2019, VGW-151/069/8663/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.10.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
E3L E19103000
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z3
VwGVG §8 Abs1
NAG §2 Abs1 Z9
NAG §46 Abs1 Z2 litc
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art. 2 litf
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art. 4 Abs2 lita
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art. 10 Abs3 lita
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art. 12
EMRK Art. 8

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 mwN) kann es – um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden – geboten sein, im Einzelfall den in § 46 NAG verwendeten Begriff "Familienangehörigen" von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln. Besteht etwa ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in § 46 NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. Ebenso ist eine Abkopplung des Begriffes des "Familienangehörigen" von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition dann geboten, wenn dies eine unionsrechtskonforme Interpretation der nationalen Rechtslage (etwa auch um der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Europäischen Gerichtshof Rechnung zu tragen) gebietet, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden.

Schlagworte

Familienzusammenführung; Familienangehöriger; Eltern des Zusammenführenden; Legaldefinition; verfassungskonforme Auslegung; unionsrechtskonforme Auslegung; Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung; unbegleiteter Minderjähriger; C-550/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.069.8660.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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